Norm
StGB §11 D1Rechtssatz
Ein schuldhaftes Herbeiführen der vollen Berauschung ist wegen Fehlens sowohl des biologischen als auch des psychologischen Schuldelementes dann zu verneinen, wenn der Persönlichkeitsabbau des Täters bereits ein solches Stadium erreicht hat, daß dessen Persönlichkeitsgefüge - unabhängig vom inkriminierten Alkoholkonsum - als völlig zerstört angesehen werden muß und sich daraus ein Mangel der Dispositionsfähigkeit hinsichtlich des zur Volltrunkenheit führenden Alkoholkonsums ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0089781Dokumentnummer
JJR_19760909_OGH0002_0130OS00087_7600000_003