Norm
StGB §11 D1Rechtssatz
Volle Berauschung bezeichnet nicht die gänzliche Aufhebung des Bewußtseins, bei der der Täter einer gewillkürten Handlung nicht mehr fähig ist. Eine so weitgehende Berauschung ist einem Zustand der Bewußtlosigkeit gleichzusetzen und führt regelmäßig nur im Falle der actio libera in causa zu strafrechtlicher Verantwortlichkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0089858Dokumentnummer
JJR_19720613_OGH0002_0120OS00063_7200000_002