Norm
StGB §11 ERechtssatz
Selbst höchstgradigen Affekten kann nur ausnahmsweise bei Gleichwertigkeit mit einem der übrigen im § 2 StG (nunmehr § 11 StGB) genannten Krankheitszustände nach ihrer Bedeutung für die Willensbildung (Ausschaltung der Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit) schuldausschließende Wirkung im Sinne der lit c dieser Gesetzesstelle zuerkannt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0090081Dokumentnummer
JJR_19720615_OGH0002_0090OS00033_7200000_001