Norm
StGB §11 D1Rechtssatz
Volle Berauschung setzt voraus, daß die alkoholbedingte Bewußtseinsstörung oder sonstige Bewußtseinsbeeinträchtigung den Täter in seiner Kritiksphäre außerstande setzt, die Bedeutung und Tragweite seiner Handlungen zu erkennen, ohne aber zugleich seine Willensfunktionen aufzuheben (Nowakowski 230, Rittler I 2.Auflage 178, SSt 20/66).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0089901Dokumentnummer
JJR_19720613_OGH0002_0120OS00063_7200000_003