RS OGH 1972/6/15 9Os33/72, 13Os79/77

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Veröffentlicht am 15.06.1972
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Norm

StGB §11 E

Rechtssatz

Im allgemeinen ist einem nicht auf pathologischer Grundlage im psychiatrischen Sinn entstandenen Affekt an sich (unbeschadet seines Grades) die Eigenschaft eines - aus dem Fehlen des biologischen Schuldelementes resultierenden - Schuldausschließungsgrundes nicht bzw im besonderen ausnahmsweise nur dort zuzuerkennen, wo sich eine - beispielsweise auf psychopathischer Basis entstandene - Affektlage in einem seelischen Ausnahmezustand manifestiert, welcher den übrigen im § 2 StG (nunmehr § 11 StGB) genannten Krankheitszuständen nach ihrer Bedeutung für die Willensbildung zumindest gleichwertig ist.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 33/72
    Entscheidungstext OGH 15.06.1972 9 Os 33/72
    Veröff: EvBl 1972/329 S 612
  • 13 Os 79/77
    Entscheidungstext OGH 15.09.1977 13 Os 79/77
    Beisatz: Hochgradiger Affekt und retrograde Amnesie ohne pathologische Grundlage. (T1)

Schlagworte

Anmerkung: Vgl aber nunmehr den Wortlaut des § 11 StGB: "... oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung..."

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0090153

Dokumentnummer

JJR_19720615_OGH0002_0090OS00033_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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