Norm
StGB §11 ERechtssatz
Im allgemeinen ist einem nicht auf pathologischer Grundlage im psychiatrischen Sinn entstandenen Affekt an sich (unbeschadet seines Grades) die Eigenschaft eines - aus dem Fehlen des biologischen Schuldelementes resultierenden - Schuldausschließungsgrundes nicht bzw im besonderen ausnahmsweise nur dort zuzuerkennen, wo sich eine - beispielsweise auf psychopathischer Basis entstandene - Affektlage in einem seelischen Ausnahmezustand manifestiert, welcher den übrigen im § 2 StG (nunmehr § 11 StGB) genannten Krankheitszuständen nach ihrer Bedeutung für die Willensbildung zumindest gleichwertig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anmerkung: Vgl aber nunmehr den Wortlaut des § 11 StGB: "... oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung..."European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0090153Dokumentnummer
JJR_19720615_OGH0002_0090OS00033_7200000_002