Norm: ABGB §43 AABGB §43 C
Rechtssatz: Eine "Namensanmaßung" liegt aber nicht nur dann vor, wenn jemand einen fremden Namen "führt", ihn also - nach außen erkennbar - zur Kennzeichnung der eigenen Person, des eigenen Unternehmens oder der eigenen Waren oder Leistungen verwendet; keine bloße "Namensnennung" ( iS einer konkreten Aussage über den Namensträger, sondern (gegebenenfalls unbefugter ) Namensgebrauch ist vielmehr auch dann anzunehmen, w... mehr lesen...
Die Klägerin behauptete, die Beklagte mache sie bei jeder sich bietenden Gelegenheit bei Verwandten und auch bei fremden Leuten schlecht. Sie behaupte, die Klägerin sei eine "Ratschen", sei verlogen, sei eine mißratene und charakterlose Frau, uä. Obwohl die Klägerin ohne Erfolg protestiert habe, setze die Beklagte ihre herabsetzenden Äußerungen über die Klägerin fort. Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Unterlassung der behaupteten herabsetzenden Äußerungen. Da die Beklagte ... mehr lesen...
Die klagende Partei, die zu HRA 322 im Handelsregister des Landesgerichtes Feldkirch eingetragen ist, erzeugt und vertreibt Bier unter der - vom Sitz ihrer Brauerei (Egg im Bregenzerwald/Vorarlberg) abgeleiteten - Bezeichnung "Egger-Bier". Sie steht mit dem Beklagten Fritz Egger, der bei St. Pölten (Unterradlberg) eine Brauerei hat und sein Bier unter dem - von seinem Familiennamen abgeleiteten - Markennamen "Egger-Bier" vertreibt, im Wettbewerbsverhältnis. Die klagende Partei stell... mehr lesen...
Die seit dem 19. Feber 1980 im Handelsregister Wien protokollierte Klägerin "EURO-TV-PRODUCTION Gesellschaft m. b. H." befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Magnetaufzeichnungen für Fernsehtechnik. Geschäftsführer der Beklagten wie auch der Werner P GesmbH ist Werner P; zu seinen Gunsten ist beim Österreichischen Patentamt mit der (Anmeldungs-) Priorität vom 31. Jänner 1980 und dem Beginn der Schutzdauer am 5. Mai 1980 die Wortbildmarke Nr. 93 861 "EURO TV PRODUCTION"... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 CUWG §9 C1
Rechtssatz: Die Wortverbindung "Jugend und Volk" hat Namensfunktion und Kennzeichnungskraft. Entscheidungstexte 4 Ob 308/81 Entscheidungstext OGH 17.02.1981 4 Ob 308/81 ÖBl 1981,128 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009378 Dokumentnummer JJR_19810217_... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 CMSchG §4UWG §9 C1UWG §9 C3aUWG §9 C3c
Rechtssatz: Der Wortverbindung "Korbstudio" kommt äußerst geringe Unterscheidungskraft zu, sodaß ein allfälliger Schutz nach § 9 Abs. 1 oder 3 UWG oder § 43 ABGB auf den Verkehr mit gleichen oder wenigstens gleichartigen Waren beschränkt bleiben muß. Daher kann auch bei Verwechlungsgefahr die - der Wahrheit entsprechende - Bezeichnung "Korbstudio" nicht verboten werden, da die beiderseits ve... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 AABGB §1330 Abs2
Rechtssatz: Inhalt eines Widerrufes, mit welchem bei Namensgleichheit die mangeldne Identität mit dem Verpflichteten klargestellt werden soll ( "Exekutions-Anzeiger" ). Entscheidungstexte 6 Ob 716/80 Entscheidungstext OGH 26.11.1980 6 Ob 716/80 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:... mehr lesen...
Die klagende Partei befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Nahrungsmitteln und Getränken; darunter befindet sich die auch in Österreich vertriebene Tabasco-Gewürzsoße. Die beklagte Partei führt mehrere Restaurants im Stadtgebiet von I; eines davon führt die Etablissementbezeichnung "Tabasco". Die klagende Partei begehrt zur Sicherung ihres mit gleichlautender Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruches, der beklagten Partei mit einstweiliger Verfügung zu verbieten,... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 CUrhG §80UWG §9 Abs1 B1
Rechtssatz: § 80 UrhG schützt den Titel oder die sonstige Bezeichnung eines Werkes der Literatur oder Kunst, nicht jedoch die irreführende Verwendung des Namens einer Künstlergruppe (ABBA). Entscheidungstexte 4 Ob 315/79 Entscheidungstext OGH 20.02.1979 4 Ob 315/79 European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Die klagende "Österreichische Volkspartei, Landesparteileitung Niederösterreich" behauptet, der Erstbeklagte Kurt W habe die Zweitbeklagte "Volkspartei- Wahlgemeinschaft M, Liste Kurt W" für die Gemeinderatswahl am 16. November 1975 in der Stadtgemeinde M gegrundet und dabei den wesentlichen Bestandteil des Namens der klagenden Partei ("Volkspartei") widerrechtlich verwendet. Er habe damit das Namensrecht der klagenden Partei verletzt, so daß die Beklagten schuldig seien, jede Verwend... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 AABGB §43 CPartGUWG §9 B1
Rechtssatz: Unbefugt ist jeder Gebrauch des Namens oder des wesentlichen Namensbestandteiles, der weder auf eigenem Recht beruht noch vom berechtigten Namensträger gestattet wurde. Dem Namensträger muss immer ein Interesse am Nichtgebrauch seines Namens durch wen immer dann zugebilligt werden, wenn - auch ohne direkte Verwechslungsgefahr - der Anschein ideeller oder wirtschaftlicher Beziehungen zwischen ... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 APartG §9 B1UWG §14 A1
Rechtssatz: Die Zulassung des Wahlvorschlages durch die zuständige Wahlbehörde ist für die Berechtigung des erhobenen Unterlassungsanspruches nicht wesentlich, weil es nicht darauf ankommt, ob der Wahlvorschlag den Bestimmungen der Wahlordnung gerecht wurde, sondern ob durch die Verwendung des Namens der Wahlgemeinschaft ein subjektibes Privatrecht - Wahlgemeinschaft Melk - Wedl. Entsche... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Gesellschaft m.b.H. hatte gemeinsam mit der I***** Handelsgesellschaft m.b.H. & Co KG - deren persönlich haftende Gesellschafterin sie ist - gegen die beiden Kläger zu 10 Cg 19/73 des Handelsgerichtes Wien eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs eingebracht und damit einen Antrag auf einstweilige Verfügung verbunden. Nachdem das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht diesem Sicherungsantrag mit Beschluss vom 19. 7. 1973, 2 R 102/73-22, teilwei... mehr lesen...
Der Kläger Dr. Josef G begehrt die beklagten Parteien Hermann F und die Dr. Josef G Ges. m. b. H. zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, die Verwendung des Namens Dr. G ohne Hinzufügung des Zusatzes "Ges. m. b. H." im geschäftlichen Verkehr bei sonstiger Exekution zu unterlassen. Er brachte zur Begründung: seines Begehrens vor, er habe mit dem Erstbeklagten eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter dem Firmenwortlaut "Dr. Josef G Ges. m. b. H." gegrundet und der Gesellschaft... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 AABGB §43 CHGB §37 Abs2
Rechtssatz: 1. Der Namensträger kann auf sein Untersagungsrecht nach § 43 ABGB verzichten und den Gebrauch seines Namens einem anderen, insb zu kaufmännischen Zwecken, gestatten. 2. In einem solchen Fall ist bei entgeltlicher Einräumung des Rechtes im Zweifel eine umfassende Gestattung und weitgehender Verzicht anzunehmen, wenn der Berechtigte der Verwendung seines Namens zu Bildung einer Firma zustimmt un... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 CHGB §37 Abs2
Rechtssatz: Wer die Verwendung seines Namens zur Firmenbildung gestattet, muß wegen der heute in der Werbung üblichen Verkürzung des Firmenwortlautes auf den Personennamen mit der Gefahr einer Verwechslung rechnen. Entscheidungstexte 1 Ob 291/75 Entscheidungstext OGH 26.11.1975 1 Ob 291/75 GesRZ 1976,96 = SZ 48/125 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 CHGB §37 Abs2
Rechtssatz: Die Benützung einer den firmenrechtlichen Vorschriften entsprechenden Firma kann das Namensrecht eines anderen verletzen. Entscheidungstexte 1 Ob 291/75 Entscheidungstext OGH 26.11.1975 1 Ob 291/75 GesRZ 1976,96 = SZ 48/125 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1975:RS... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 CGmbHG §5 Abs1HGB §37 Abs2UWG §9 B1UWG §9 D2UWG §9 C4b
Rechtssatz: Läßt eine GmbH, deren Firma aus einem Personennamen und dem Gesellschaftszusatz besteht, diesen bei der Werbung weg und verwendet sie nur den Personennamen, so verstößt sie hiedurch gegenüber dem Namensträger weder gegen § 43 ABGB noch gegen § 37 Abs 2 HGB und § 9 UWG, wenn der Namensträger als Gesellschafter der Aufnahme seines Namens in den Firmenwortlaut zugest... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 BABGB §183code civil Art363
Rechtssatz: 1. Dem französischen Recht fehlt eine dem Art 109 Weimarer Rechtsverfassung entsprechende Bestimmung über die Fortführung des Adelsprädikates. 2. Nach französischem Recht verleiht die einfache Adoption dem Adoptierten den Namen des Adoptierenden, sodaß jener einen Doppelnamen führt. Das Gericht kann jedoch bestimmen, daß der Adoptierte nur den Namen des Adoptierenden führt. 3. Adelspräd... mehr lesen...
Norm: ABGB §2ABGB §10ABGB §43 AABGB §1151 ff IAABGB §1151 ff BABGB §1165SchSpG §1SchSpG §50SchSpG §52
Rechtssatz: Bühnen-Oberschiedsgericht 23.1.1973, OBW 3/71 Rechtsnatur des Bühnendienstvertrages, eines Regisseurs. - "Billige Bühnengewohnheit" als zusätzliche, aber nur subsidiär geltende Rechtsquelle. - Beschränkter Werkschutz (Leistungsschutz) eines Theaterregisseurs nach § 43 ABGB). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §10ABGB §43ABGB §879 BIIhSchSpG §1SchSpG §50
Rechtssatz: Bühnen-Oberschiedsgericht 23.1.1973, OBW 3/71 1.) Das Bühnengewohnheitsrecht im Sinne des § 50 SchSpG ist so wie sonst das nicht zwingend geschriebene Recht nur subsidiär, also nur dort in Betracht zu ziehen, wo der Bühnendienstvertrag keine Regelung enthält. 2.) Auch eine Bühnengewohnheit findet ohne Rücksicht auf deren Kenntnis oder Unkenntnis durch die Normunterworfenen ... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 AUWG §9 B6
Rechtssatz: Nicht nur die Firma (mit ihrem vollen Wortlaut), sondern auch eine schlagwortartige Abkürzung kann den Schutz nach § 9 UWG (als besondere Bezeichnung des Unternehmens) erlangen. Selbständigen Schutz hat die Abkürzung nur dann, wenn sie in Alleinstellung gebraucht wird und so unterscheidungskräftig ist, dass sie geeignet ist, als Name zu wirken, oder wenn sie als namensmäßiger Hinweis auf den Firmeninhaber b... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 A
Rechtssatz: Schutz eines Decknamens ( "Telefritz" ). Entscheidungstexte 4 Ob 318/71 Entscheidungstext OGH 20.04.1971 4 Ob 318/71 ÖBl 1971,152 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0009316 Dokumentnummer JJR_19710420_OGH0002_0040OB00318_7100000_001 mehr lesen...
Norm: ABGB §43 AABGB §531
Rechtssatz: Das Namensrecht erlischt mit dem Tode. Entscheidungstexte 4 Ob 366/70 Entscheidungstext OGH 02.02.1971 4 Ob 366/70 ÖBl 1972,18 = GesRZ 1972,50 ( hier falsch zitiert 4 Ob 336/70 ) 17 Ob 2/10h Entscheidungstext OGH 21.06.2010 17 Ob 2/10h Auch; Beisatz: Siehe aber RS0126118. (T1); Veröff: SZ 201... mehr lesen...
Die klagende Partei stellte neben anderen Begehren das Begehren, die beklagte Partei (AKM), sei schuldig, die Führung der Verlage "Wiener E.-Verlag" und "Musikverlag am Sch." unter dieser Bezeichnung oder einer anderen täuschend ähnlichen Bezeichnung oder Form in ihrer Mitgliederliste zu unterlassen. Von der beklagten Partei werde in ihrem Mitglieder- und Tantiemenverzeichnis die klagende Partei als Mitglied geführt, wobei bei dem der klagenden Partei gehörigen Verlage "Musikverlag ... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 C
Rechtssatz: Der in dieser Gesetzesbestimmung normierte Schutz ist auch juristischen Personen und Handelsnamen zuzuerkennen. Der Name einer Person wird auch dann unbefugt gebraucht, wenn die Person durch Nennung ihres Namens mit Werken, Waren, Unternehmungen, Handlungen usw. eigenmächtig in Verbindung gebracht wird (hier: Name eines Unternehmens wird zu Unrecht in den Mitgliederverzeichnissen eines Vereins geführt). ... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 CAHG §1 Bb
Rechtssatz: Die Errichtung und Führung einer Kunstgalerie gehört nicht dem Bereiche der Hoheitsverwaltung an; hat siche eine Gebietskörperschaft (Gemeinde), die die Galerie gekauft hat, vertraglich gegenüber dem Vekäufer verpflichtet, dessen Namen in einer bestimmten Weise in die Bezeichnung der neuen Galerie aufzunehmen, dann stellt die Verletzung dieser Verpflichtung eine Vertragsverletzung dar. Der Veräußerer kann a... mehr lesen...
Das Erstgericht wies das Klagebegehren des Inhaltes ab, der Beklagte sei schuldig, die weitere Benützung der Worte "Sch.-Verlag" zur Bezeichnung seines Unternehmens zu unterlassen und sei schuldig, binnen 14 Tagen bei Exekution den Firmenwortlaut seines Unternehmens in einer Weise abzuändern, durch welche der gegen § 43 ABGB. verstoßende Mißbrauch des Namens Sch. vermieden wird. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte das Ersturteil wie folgt ab... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 AUrhG §80
Rechtssatz: Zur Inanspruchnahme des Schutzes dieser Gesetzesstelle ist es erforderlich, dass der Anschein erweckt wird, als bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem verletzten Namensträger und dem benannten Gegenstand oder der genannten Person. Es kommt nicht darauf an, welcher Eindruck durch den Gebrauch des Namens entstehen muss, sondern welcher Eindruck bei einem nicht unbedeutenden Teil des Pu... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 BAdelaufhGPStG §47
Rechtssatz: Führung eines Doppelnamens; Berücksichtigung des tschoslowakischen AdelsaufhebungsG. vom 10.12.1918. Berichtigung der vom Standesamt abgeschlossenen Eintragung durch das Gericht auf Antrag der Aufsichtsbehörde (Wiener Magistrat). Entscheidungstexte 1 Ob 61/62 Entscheidungstext OGH 31.10.1962 1 Ob 61/62 ... mehr lesen...