Norm
ABGB §43 CRechtssatz
Der in dieser Gesetzesbestimmung normierte Schutz ist auch juristischen Personen und Handelsnamen zuzuerkennen.
Der Name einer Person wird auch dann unbefugt gebraucht, wenn die Person durch Nennung ihres Namens mit Werken, Waren, Unternehmungen, Handlungen usw. eigenmächtig in Verbindung gebracht wird (hier: Name eines Unternehmens wird zu Unrecht in den Mitgliederverzeichnissen eines Vereins geführt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0009444Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.11.2016