Norm: ABGB §43 Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 43 ABGB A Allgemeines B Adelsprädikat C Handels- und Gewerberecht und gewerblicher Rechtsschutz D Schadenersatz European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102199 Dokumentnummer JJR_19960906_OGH0002_000ABG00043_9600000_001 mehr lesen...
Norm: ABGB §43ABGB §1175UWG §16
Rechtssatz: Das Recht an bürgerlichen Namen endet mit dem Tod; das Namensrecht juristischer Personen erlischt in der Regel mit dem ende der Rechtspersönlichkeit; unter Umständen auch schon früher, wenn die juristischen Person - nicht nur vorübergehend - den Betrieb ihres Unternehmens einstellt. Mit der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Recht endet, ebenso wie durch die Beendigung einer juristischen Person... mehr lesen...
Norm: ABGB §43UWG §9 B4
Rechtssatz: Vor dem Inkrafttreten des TirSchischulG LGBl Nr 12/1989 am 01.03.1989 kam der Wortverbindung "Skischule Sankt Anton" ausreichende ursprüngliche Kennzeichnungskraft zu, konnten doch die angesprochenen Verkehrskreise damit rechnen, daß es im Geschäftszweig der "Schischulen" innerhalb einer Ortsgemeinde regelmäßig nur ein Unternehmen mit dieser Bezeichnung gibt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §43
Rechtssatz: Für den Schutz eines deutschen Familienwappens gegen Beeinträchtigungen ist wegen Vorliegens einer zweifellos ungewollten Gesetzeslücke die Regelung des § 43 ABGB analog anzuwenden . Entscheidungstexte 6 Ob 649/93 Entscheidungstext OGH 10.03.1994 6 Ob 649/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist seit 1980 Professor für Steuerrecht an der Universität Innsbruck. Von 1978 bis 1980 war er bei der L***** Revisions- und Beratungsgesellschaft mbH in Wien (in der Folge: L*****) angestellt. Nach seiner Berufung nach Innsbruck blieb er Prokurist der L***** und war für sie als Konsulent tätig. 1990 übernahm der Kläger auf Ersuchen des Geschäftsführers der L*****, Werner F*****, treuhändig eine Stammeinlage in Höhe von S 166.666,66 an der Innsbrucker F*... mehr lesen...
Norm: ABGB §43ABGB §1330 BIIMRK Art10 Abs2 IV3bMRK Art10 Abs2 IV4b
Rechtssatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen er eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, nicht rechtfertigen. Entscheidungstexte 4 Ob 82/92 Entscheidungstext OGH 24.11.1992 4 Ob 82/92 Veröff: ÖBl 1993,84 = MR 19... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist als Publizist und Schriftsteller sowie als Zukunftsforscher und führender Aktivist in der Friedensbewegung an die Öffentlichkeit getreten und in Österreich bekannt. Er war Kandidat der "Grünen Alternative" für die Wahl des österreichischen Bundespräsidenten am 26.4.1992. In dem 1990 erschienenen Heyne-Sachbuch Nr.19/40 "Robert Jungk: Deutschland von außen - Beobachtungen eines illegalen Zeitzeugen" sind (ua) auch 35 Artikel (wieder)abgedruckt, die de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin, eine GmbH mit dem Sitz in Hamburg, betreibt den Handel mit Süßwaren teilweise in eigenen Geschäften, teilweise durch Franchisenehmer; sie führt als Gesamtrechtsnachfolgerin die Geschäfte der am 4.3.1988 gelöschten "Candy & Company Hüttmann & Timm OHG" fort. Die Beklagte ist eine OHG mit dem Sitz in Graz. Sie beschäftigt sich hauptsächlich mit der Erzeugung und dem Vertrieb von Teigwaren, darüber hinaus aber auch mit dem Handel mit Süß... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 AUWG §9 B1
Rechtssatz: Rechtsanwälte sind in Ausübung ihres Berufes nicht gehalten, sämtliche Vornamen anzuführen. Gemäß § 9 Abs 1 RL-BA 1977 hat der Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes seinen akademischen Grad, Vor- und Zunamen und die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen. Eine Anordnung, daß sämtliche Vornamen (unabgekürzt) geführt werden müßten, enthält diese Berufsausübungsregel somit nicht. Das Weglassen einzelner ... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 A
Rechtssatz: Wenngleich sich der Name einer Person - abgesehen von zugelassenen Namensänderungen - aus der Eintragung im Geburtenbuch ergibt, ist niemand gehalten, sämtliche eingetragene Vornamen auch zu benützen; dem Recht zum Namensgebrauch steht keine entsprechende Pflicht gegenüber. Entscheidungstexte 4 Ob 43/92 Entscheidungstext OGH 01.09.1992 4 Ob 43/92 ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist seit dem Jahr 1973 in die Liste der Wiener Rechtsanwälte eingetragen und übt seinen Beruf unter seinem bürgerlichen Namen "Dr.Harald Schmidt" aus. Der Beklagte ist seit 9.4.1991 in die Liste der Wiener Rechtsanwälte eingetragen. Sein voller Name lautet "Dr.Harald Albert Schmidt"; in Ausübung seines Berufes führt er diesen Namen in der Schreibweise "Dr.Harald A.Schmidt". Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt der Kläger,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist Eigentümer der im Verlauf des Karlsbaches in der sogenannten "K*****" nacheinander in der Talsohle gelegenen Grundstücke 851/1, 847/1, 847/2, 847/3 und 850 alle in EZ 188 Grundbuch 600050 St. I***** (vormals EZ 25 der KG St. I*****). Die Klägerin ist Eigentümerin der angrenzenden Hanggrundstücke 849 und 847/4 je in der EZ 565 der KG A*****-Kurort (vormals KG St. I*****). Der Beklagte betreibt auf seinen Grundstücken einen Schotterabbau, den... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 CHGB §37 Abs2UWG §9 C4b
Rechtssatz: Es trifft zwar zu, dass eine Gestattung des Namens, der Firma oder des Kennzeichens, die auf einer bestimmten Beziehung der vertragsschließenden Teile zueinander beruht, im Zweifel nur für die Dauer dieser Beziehungen gilt, doch können unbedingte und unbefristete Gestattungsverträge nicht einseitig ohne besonderen Grund widerrufen werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...