Norm: ABGB §42 AABGB §43 CHGB §37 Abs2UWG §9 C4b
Rechtssatz: Gestattungsverträge beseitigen grundsätzlich die Rechtswidrigkeit des Gebrauches eines fremden Namens oder eines fremden Kennzeichens. Entscheidungstexte 4 Ob 7/92 Entscheidungstext OGH 12.05.1992 4 Ob 7/92 Veröff: WBl 1992,406 = RdW 1992,371 4 Ob 93/92 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ABGB §43HGB §37 Abs2UWG §9 C4b
Rechtssatz: Für die vertragliche Gestattung des Namensgebrauches bestehen aber auch wettbewerbliche Schranken: Eine solche Gestattung ist nichtig, wenn sie eine Irreführung der Allgemeinheit zur Folge hat. Dafür reichtallerdings eine bloße Hekunkunftstäuschung nicht aus, weil dann eine Namensänderung bei bekannten Bezeichnungen praktisch ausgeschlossen wäre; erforderlich ist vielmehr, daß der Verkehrs mit de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 19.3.1987 und Nachtrag dazu vom 13.4.1987 gegründet und am 11.5.1987 beim Erstgericht zu 7 HRB 22.979a registriert. Sie betreibt mit dem Sitz in Wien ua das Reisebürogewerbe. Das Stammkapital wurde je zur Hälfte von Inge P***** sowie der D***** Ltd, London, letztere vertreten durch den Ehemann der Inge P*****, Hans Dieter P*****, übernommen. Inge P***** war bis zum 29.6.1989 alleinige Geschäftsführerin der Klägerin... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 CUWG §9 B4
Rechtssatz: Nach beiden Gesetzesstellen sind auch schlagwortartig gebrauchte Bestandteile von Etablissementbezeichnungen geschützt. In beiden Fällen sind aber diese Zeichen zufolge der ihnen innewohnenden Namensfunktion grundsätzlich schon (aber auch nur) dann schutzfähig, wenn sie Unterscheidungskraft (Kennzeichnungskraft) besitzen. Entscheidungstexte 4 Ob 12/92 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 CUWG §9 B4
Rechtssatz: Geographische Bezeichnungen, insbesondere Länderangaben, fehlt - jedenfalls im Bereich Import- und Exportwirtschaft - die zur Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens erforderliche Unterscheidungskraft. Entscheidungstexte 4 Ob 12/92 Entscheidungstext OGH 10.03.1992 4 Ob 12/92 ÖBl 1992,54 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin wurde am 30.5.1990 ***** im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien eingetragen; Gegenstand ihres Unternehmens ist der Handel zwischen Österreich und dem arabischen Raum. Das Wort "NEMSA" in ihrer Firma bedeutet auf arabisch "Österreich"; die deutsche Übersetzung der Firma der Klägerin lautet daher: "Österreichisch-arabische Handelsgesellschaft mbH". Der Beklagte tritt im geschäftlichen Verkehr mit dem von ihm seit 1975 betriebenen, nicht protok... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 CUrhG §80
Rechtssatz: Der Namensschutz des § 43 ABGB begründet nur dann einen Abwehranspruch, wenn schutzwürdige Interessen des Namensträgers beeinträchtigt sind. Ein solches (ideelles) Interesse besteht vor allem darin, nicht mit andren verwechselt und nicht in eine - tatsächlich nicht gegebene - Beziehung zum Unternehmen eines anderen gebracht zu werden; dabei genügt es, dass der Anschein erweckt wird, es bestünden ideelle oder... mehr lesen...
Begründung: Gegenstand des Unternehmens der Klägerin und der Erstbeklagten ist die Organisation und die Durchführung von Reiseveranstaltungen; die Zweitbeklagte ist ein Textilhandelsunternehmen. Die Erstbeklagte warb für eine 5 Tage dauernde Verkaufsreise in die Toscana mit einer Postwurfsendung, in der als Hinweis auf den Veranstalter die Bezeichnung "R*** H***-REISEN, Tel. 07262/8230", aufschien. Der Prospekt war mit einer Antwortpostkarte versehen, die an "H***-REISEN, R***-OMN... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin betreibt seit Jahrzehnten den Handel mit Kraftfahrzeugen und ist seit rund 15 Jahren österreichischer Generalimporteur der Automarke Toyota. Die Firma Ernst F*** ist seit 26. Juni 1942 zu HRA 11186 des Handelsregisters beim Handelsgericht Wien registriert. Der Sitz der Klägerin ist Wien; ihre geschäftsführenden Gesellschafter sind Friedrich F*** und seine Mutter. Die in Salzburg ansässige beklagte Gesellschaft mbH ist seit 21. Jänner 1987 zu HRB 6... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 AABGB §43 CUWG §9 B1
Rechtssatz: Unlauterer Namensgebrauch ist ausnahmslos unzulässig und schließt jede Berufung auf das Recht zum Führen des eigenen Namens aus, das gilt etwa bei Heranziehung eines Strohmannes oder bei bewußter Herbeiführung einer Verwechslungsgefahr. Entscheidungstexte 4 Ob 110/88 Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 110/88 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 AABGB §43 CUWG §9 B1
Rechtssatz: Das Recht, den eigenen Namen zu gebrauchen, wird durch § 9 UWG insofern eingeschränkt, als der Name nicht in einer solchen Weise gebraucht werden darf, daß Verwechslungen mit dem Namen (oder sonstigen Zeichen), dessen sich ein anderer befugterweise bedient, entstehen können. Der Benützer des Namens hat daher - auch bei lauterem Gebrauch seines Namens - alles Notwendige und ihm Zumutbare vorzukehre... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Beim Österreichischen Patentamt sind für den Kläger seit dem 2.2.1981 bzw. 11.3.1981 die Wort-Bild-Marken Nr. 96084 "H*** Salatöl", Nr. 96374 "H*** Tafelöl" (beide für Speiseöle, insbesondere Sojaöle, Sonnenblumenöle, Rapsöle; Kernöle, insbesondere Kürbiskernöle, für Speisezwecke), Nr. 96375 "H*** Kürbis-Kernöl (für Kürbiskernöl) und Nr. 96376 "H*** Ripsöl" (für Rapsöle) eingetragen (Priorität durchwegs vom 8.10.1980). Die erstbeklagte GmbH wurde mit 1.12.1980... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte ist freier Journalist und Inhaber eines Verlages; er publiziert nur in Medien, die in seinem Verlag herausgegeben werden. Er verfaßte das Buch "Der Fall Lucona" mit dem Untertitel "Ost-Spionage, Korruption und Mord im Dunstkreis der Regierungsspitze", welches in Österreich im Dezember 1987 erschienen ist. Das Buch wurde von der Hans P*** Verlagsgesellschaft mbH & Co KG verlegt, von der Carl U*** Druckerei Gesellschaft mbH Korneuburg hergestellt und von... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 CUWG §9 B1UWG §9 C2
Rechtssatz: Ein Hof- oder Vulgärname - das ist ein durch Herkommen bestimmter Namen - kann keinen umassenderen Schutz genießen als der bürgerliche Name. Selbst ein Träger des entsprechenden Familiennamens ist aber nicht berechtigt, einen anderen die Benützung dieses Wortes zur Kennzeichnung eines Unternehmens in oder nahe bei einem Gebiet dieses Namens zu untersagen. - "Schloßalm" Entscheid... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: In Bad Hofgastein befindet sich ein Skigebiet des Namens "Schloßalm", nach welchem die Gasteiner Bergbahnen Aktiengesellschaft ihre Zubringerliftanlage als "Schloßalmbahn" bezeichnet hat. Innerhalb dieses Skigebietes haben die Kläger einen erheblichen Liegenschaftsbesitz. Seit Jahrhunderten hatte sich die sogenannte "Schloßalm" in Bad Hofgastein mit dem Grundstück 1074/1 Alpe (Schloßalpe) im Besitz der Familie des verstorbenen Ehemanns der Erstklägerin und Vat... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Dipl.Ing.Dr. Erich E*** entwickelte in den Jahren 1982 bis 1984 ein technisches Verfahren zur Verwertung von Hühnermist und pastösen Stoffen als Düngemittel. Er meldete dieses Verfahren beim Österreichischen Patentamt in Wien auf seinen Namen an; für Österreich wurde ihm das Patent auch erteilt. Mit Gesellschaftsvertrag vom 29. Dezember 1984 errichteten die in Gnas ansässige B*** Düngemittel-Produktionsgesellschaft mbH als persönlich haftende Gesellschafterin ... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 C
Rechtssatz: Der Schutz des Firmennamens nach § 43 ABGB setzt eine Verwechlungsgefahr als Beeinträchtigung der Interessen des berechtigten Namensträgers voraus. Entscheidungstexte 4 Ob 15/88 Entscheidungstext OGH 10.05.1988 4 Ob 15/88 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0009447 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz in der Schweiz, vertreibt Aluminiumprofile zum Bau von Gestellen, Tischen, Werkbänken, Messeständen und dergleichen. Für sie wurde die Wortbildmarke "K***" mit der Priorität 1. März 1986 für die Warenklasse 6 (Konstruktionselemente aus Metall) am 22. September 1986 international registiert, wobei der Schutz unter anderem auch für Österreich in Anspruch genommen wurde. Die Beklagte wurde am 2. Oktober 1986 mit ... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagten sind Eigentümer einer Liegenschaft, zu deren Gutsbestand ein Weggrundstück gehört, an welchem der Klägerin als Eigentümerin eines Nachbargrundes eine grundbücherlich einverleibte Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens zusteht. Die Beklagten betreiben auf der an das Weggrundstück angrenzenden Fläche ein gastgewerbliches Unternehmen. Im April 1984 hatte die Klägerin gegen die Beklagten eine Servitutsklage angebracht. Nach ihrem damaligen Klagsvorbringen sei s... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile erzeugen bzw. vertreiben Zubehörteile für Autoradios. Der weitaus überwiegende Teil des von der Klägerin erzeugten Radiozubehörs wird seit Oktober 1982 unter der Bezeichnung "C***" vertrieben; die Klägerin verwendet diese Bezeichnung auch in ihren Katalogen und auf den von ihr vertriebenen Produkten. Seit 20.August 1982 enthält die Firma der Klägerin den Bestandteil "C***". Ferner ist für die Klägerin beim Österreichischen Patentamt die Wortmarke Nr. 10... mehr lesen...
Norm: ABGB §16ABGB §43 A
Rechtssatz: Ein allgemeines Recht, den "Gebrauch" des Namens eines anderen im geschäftlichen Verkehr, soweit dies durch bloße Namensnennung geschieht zu unterlassen, besteht nicht; die allfällige Rechtswidrigkeit einer solchen Namensnennung ergibt sich erst aus dem Inhalt der damit verbundenen Aussage. Entscheidungstexte 4 Ob 336/87 Entscheidungstext OGH 30.06.1... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 A
Rechtssatz: Ein Namensmißbrauch nach § 43 ABGB erlaubt kein Begehren auf Widerruf. Entscheidungstexte 4 Ob 336/87 Entscheidungstext OGH 30.06.1987 4 Ob 336/87 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009328 Dokumentnummer JJR_19870630_OGH0002_0040OB00336_8700000_002 mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Rechtsanwalt in Ried im Innkreis. Der Erstbeklagte ist Versicherungsberater und Geschäftsführer der zweitbeklagten Partei, die außergerichtlich Unfallgeschädigte berät und vertritt ("Schadenshelfer"). Zwischen dem Kläger (sowie anderen Rieder Anwälten) und dem Beklagten war ua ein Vorprozeß anhängig, in dem es im wesentlichen um den Umfang der Berechtigung des Erstbeklagten ging, als "Schadenshelfer" und "Fachmann in Schadenersatzangelegenheiten... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zur Vorgeschichte wird auf den in dieser Rechtssache ergangenen, den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichts bestätigenden Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 16.3.1982, 4 Ob 434/81-25, verwiesen. Der Oberste Gerichtshof billigte in diesem Beschluß die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß dem verfahrensgegenständlichen Abbild eines Kochmännchens der Charakter einer eigentümlichen geistigen Schöpfung im Sinne des § 1 Abs 1 UrhG nicht zukomme, sodaß ... mehr lesen...
Norm: ABGB §16ABGB §43 A
Rechtssatz: Das Recht auf Namensanonymität leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab. Bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit und Schutz der Privatsphäre mit dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit abzuwägen. Das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit wird zur Verneinung der Rechtswidrigkeit führen, den der Namensträger sachlichen Anlass zur Nennung seines Na... mehr lesen...
Begründung: Die erstklagende und gefährdete Partei (im folgenden: Erstkläger) ist Komplementär der zweitklagenden und gefährdeten Partei (im folgenden: zweitklagende Partei). Unternehmensgegenstand der zweitklagenden Partei ist die Vermittlung von Krediten und die Vermögensberatung. Seit 24.5.1982 ist bei der zweitklagenden Partei Wolfgang G*** als Sachbearbeiter beschäftigt. Gegen Wolfgang G***, der früher bei der Filiale Eisenstadt der B*** beschäftigt war, wurde in einem der be... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte vertreibt Preisauszeichnungsgeräte. Er veröffentlichte in der Zeitschrift "Regal", Jahrgang 12, Nr. 12 (Dezember 1985), unter der Überschrift: "So günstig war Preisauszeichnung noch nie" ein Inserat, in welchem er unentgeltliche Zugaben, nämlich - je nach der Menge der abgenommenen Etikettiergeräte - steigende Stückzahlen von Obstbeuteln, Tragetaschen und Etiketten, ankündigte (Beilage B). Auf Grund dieses - auch vom Beklagten nicht bestrittenen - Sachverh... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 AABGB §43 CUWG §9 B1
Rechtssatz: § 9 UWG schließt eine Heranziehung des § 43 ABGB nicht aus, beide Normen können vielmehr auch nebeneinander angewendet werden; der Anwendungsbereich des § 43 ABGB geht aber insoweit über den des § 9 UWG hinaus, als er kein Handeln im geschäftlichen Verkehr verlangt und auch nicht bloß auf die Vermeidung einer Verwechslungsgefahr beschränkt ist, sondern auch andere schutzwürdige Interessen des Nam... mehr lesen...
Norm: ABGB §43
Rechtssatz: Für einen Unterlassungsanspruch nach § 43 ABGB ist Wiedeholungsgefahr erforderlich. Entscheidungstexte 4 Ob 358/84 Entscheidungstext OGH 11.09.1984 4 Ob 358/84 ÖBl 1985,14 = EvBl 1985/38 S 184 4 Ob 28/88 Entscheidungstext OGH 31.05.1988 4 Ob 28/88 MR 1988,205 = ÖBl 1989,56 = GRURInt 1990,7... mehr lesen...
Norm: ABGB §43
Rechtssatz: Ein Fall unzulässiger "Namensanmaßung" liegt aber auch dann vor, wenn ein Rechtsanwalt im
Kopf: seines Kanzleipapiers naben seinem eigenen Namen auch noch den Namen eines anderen Kollegen anführt und dadurch irrigen Eindruck einer in Wahrheit nicht (mehr) bestehenden Kanzleigemeinschaft hervorrufe. Es genügt aber, wenn der Name des ausgeschiednen Partners deutlich erkannbar durchgestrichen, überschrieben oder sonst auf... mehr lesen...