Norm
ABGB §43 BRechtssatz
1. Dem französischen Recht fehlt eine dem Art 109 Weimarer Rechtsverfassung entsprechende Bestimmung über die Fortführung des Adelsprädikates.
2. Nach französischem Recht verleiht die einfache Adoption dem Adoptierten den Namen des Adoptierenden, sodaß jener einen Doppelnamen führt. Das Gericht kann jedoch bestimmen, daß der Adoptierte nur den Namen des Adoptierenden führt.
3. Adelsprädikate (hier: Duchesse d-Elchingen und Princesse del la Moskowa) oder deren Verkürzungen (Ney-Elchingen-Moskawa bzw. Ney-Elchingen) gehören nicht zum bürgerlichen Namen (hier: Ney).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0009372Dokumentnummer
JJR_19741010_OGH0002_0070OB00169_7400000_001