Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.
Sie können den Inhalt von § 43 ABGB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
1 Kommentar zu § 43 ABGB
Kommentar zum § 43 ABGB von Master
Namensrechte
mehr lesen...