Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.
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1 Kommentar zu § 43 ABGB
Kommentar zum § 43 ABGB von Master
Namensrechte
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