Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1. Stefan P*****, 2. Die F*****, vertreten durch Gheneff-R... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger, der sich auch in seinen Statuten der Abkürzung VKI bedient, ist eine gemeinnützige, nicht auf Gewinn zielende Verbraucherorganisation zur Beratung der Allgemeinheit über Eigenschaften und Kaufbedingungen von Konsumgütern und Leistungen, die für Konsumenten erbracht werden. Er darf zur Erfüllung seines Zwecks insbesondere nachstehende Tätigkeiten entwickeln: mündliche und schriftliche Einzelauskünfte, Rechtsberatung, Herausgabe von Printmedien, Produk... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand P***** L***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Beate T*****, vertreten durch Dr. Rolan... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung kann das Recht auf freie Meinungsäußerung eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen er eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, nicht rechtfertigen (RIS-Justiz RS0032201, RS0107915). Auch für wertende Äußerungen ist es Voraussetzung, dass das ehrverletzende Werturteil auf der Basis eines wahren Sachverhaltes geäußert wurde. Ein Recht auf frei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Eigentümerin und Verlegerin der periodischen Druckschrift „Der S*****". Der Beklagte ist in Österreich als Inhaber und Geschäftsführer eines weit verzweigten Bauimperiums unter dem Namen G***** A***** H***** aufgetreten. Gegen ihn wurde wegen strafbarer Handlungen zu Lasten der Bank Burgenland ermittelt. Er wurde in diesem Zusammenhang mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. 5. 2001 wegen Untreue in zwei Fällen, Beihilfe zur Untreue in drei ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. Josef T*****, vertreten durch Dr. Georg Prantl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Pa... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) - Die Freiheitlichen, 1060 Wien, Theobaldgasse 19/4, vertreten durch Dr. Johannes Hübner und Dr. Gerhard Steiner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Parte... mehr lesen...
Begründung: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig: Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob das Widersp... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin ist Eigentümerin, die Zweitklägerin Mieterin einer Wohnung in Wien. Die Beklagte betreibt ein Atomkraftwerk (AKW) in der slowakischen Republik, etwa 150 km von Wien entfernt. Der Betrieb des Atomkraftwerks wurde von der slowakischen staatlichen Aufsichtsbehörde genehmigt. Ausländern kam im Genehmigungsverfahren keine Parteistellung zu. Die Klägerinnen begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, die konkrete Gefährdung ihres Lebens bzw. ihrer Gesundhei... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Hannes Jarolim, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verein „J*****, vertreten durch Dr. Stephanie Merckens, Rechtsanwäl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Erstkläger ist als Körperschaft öffentlichen Rechts zur Vertretung der österreichischen Rechtsanwälte sowie zur Wahrung ihrer Rechte und Angelegenheiten berufen. Er ist Inhaber der Domain rechtsanwaelte.at und betreibt unter dieser Domain seine Homepage bereits seit einem Zeitpunkt, zu dem die Verwendung einer Umlautdomain (konkret: rechtsanwälte.at) aus technischen Gründen noch nicht möglich war. Die Website enthält, neben der plakativen Aussage „Wir spre... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war Bürgermeister der Marktgemeinde L*****. Der zweitbeklagte Verein trat bei den Gemeinderatswahlen, die am 26. 6. 2005 stattfanden, als wahlwerbende Liste auf. Vor den Wahlen wurde von den Beklagten ein Flugblatt verbreitet, das den Zweitbeklagten als Herausgeber und den Erstbeklagten als für den Inhalt Verantwortlichen bezeichnete. Das Flugblatt enthielt unter der in Großbuchstaben verfassten Überschrift „Neuer SPÖ-Skandal! SPÖ-BGM S***** (Kläger) verschenk... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Kurt F*****, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Thomas M*****, vertreten durch Ploil Krepp & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unter... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 A
Rechtssatz: Das Namensrecht eines Vereins erlischt regelmäßig erst mit seiner Auflösung; solange er besteht, ist sein Name geschützt, es sei denn, er hat seine Tätigkeit auf Dauer beendet. Entscheidungstexte 4 Ob 213/05k Entscheidungstext OGH 29.11.2005 4 Ob 213/05k European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Begründung: Der klagende Verein wurde 1993 rechtswirksam errichtet und besteht nach wie vor. Er trägt den Namen „Zukunft Österreich - Verein für langfristige politische Konzepte für eine gesicherte Zukunft Österreichs" und tritt auch unter der Kurzbezeichnung „Zukunft Österreich" auf. Die Beklagte ist eine im April 2005 gegründete politische Partei. Ihr Name lautet nach § 1 ihres Organisationsstatuts „Bündnis Zukunft Österreich (BZÖ)". Die Beklagte tritt sowohl unter der Bezeichn... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Unterlassungsanspruch nach § 1330 ABGB ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich verschuldensunabhängig (4 Ob 11/90 = MR 1990, 183 mwN; RIS-Justiz RS0107911). Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, dass die Einhaltung der journalistischen Sorgfalt einen Rechtfertigungsgrund darstelle und in diesem Fall auch kein Unterlassungsanspruch bestehe, wobei es sich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs SZ 73/19... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist seit 1. Jänner 1994 Inhaber der nicht protokollierten Einzelfirma Car Care in L*****. Unternehmensgegenstand ist der Vertrieb von Autoglas und Zubehör, Splitt- und Schutzfolien sowie Sonnen- und Wärmeschutzfolien für Kraftfahrzeuge und Objekte. Der Kläger bietet neben dem Vertrieb dieser Produkte auch Reparaturleistungen an. Er ist Inhaber der eingetragenen Wortbildmarke Registernummer 204 447, bestehend aus der Wortfolge „Car Care Autoglas und Zubehör C... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin handelt mit Computern, Computerbestandteilen und -Zubehör; sie ist unter ihrer derzeitigen Firma seit 14. 1. 1992 im Firmenbuch eingetragen und hat ihren Sitz in Wien. Die Klägerin hat schon vor dem 30. 4. 1997 die Domain "omega.co.at" für sich registrieren lassen, danach auch noch die weitere Domain "www.omegacom.at". Unternehmensgegenstand der am 6. 5. 1998 im Firmenbuch eingetragenen Beklagten ist Personalverrechnung, Personalmanagement und -en... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin tritt unter ihrem Vereinsnamen "AKV Europa Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft Schutzgemeinschaft für Handel, Gewerbe und Industrie" auf. Sie ist seit 1924 als staatlich bevorrechteter Gläubigerschutzverband im Dienste des Gläubigerschutzes tätig. Sie ist Inhaberin der Domain "www.akv.at" und verwendet im Geschäftsverkehr nachstehendes Logo: Die Beklagte wurde am 22. 7. 2002 unter der Firma "Anlagen Kredite Vermittlung... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Recht auf Namensanonymität leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab (RIS-Justiz RS0008998). Eine Überspannung des Schutzes dieses Rechts könnte allerdings zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer oder der Allgemeinheit führen. Ein allgemeines Recht, den "Gebrauch" des Namens eines anderen im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, besteht insoweit nicht, als dies durch bloße Namensnennun... mehr lesen...
Begründung: Die Wiener Werkstätte, 1903 von Josef Hoffmann, Kolo Moser und Fritz Warndorfer gegründet, gestaltete mit künstlerisch hochwertigen Produkten im geometrisierenden Stil der Wiener Sezession alle Lebensbereiche, insbesondere die Inneneinrichtung. Ab 1908 setzten sich phantasievoll-phantastische, nicht mehr zweckbestimmte Formen in den Schöpfungen der Wiener Werkstätte durch. Die 1932 aufgelöste Wiener Werkstätte genießt bis heute internationale Anerkennung. Der Kläger is... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Zur außerordentlichen Revision des Klägers: Das Recht auf Namensanonymität leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab (RIS-Justiz RS0008998). Die Persönlichkeitsrechte sind nach herrschender Auffassung absolute Rechte. Daraus allein kann aber noch nicht geschlossen werden, dass jedes Verhalten rechtswidrig ist, das diese Rechte gefährdet. Es bedarf vielmehr einer Interessenabwägung, bei der dem Interesse am g... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Zur außerordentlichen Revision des Klägers: Das Recht auf Namensanonymität leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab (RIS-Justiz RS0008998). Die Persönlichkeitsrechte sind nach herrschender Auffassung absolute Rechte. Daraus allein kann aber noch nicht geschlossen werden, dass jedes Verhalten rechtswidrig ist, das diese Rechte gefährdet. Es bedarf vielmehr einer Interessenabwägung, bei der dem Interesse am g... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Recht auf Namensanonymität leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab (RIS-Justiz RS0008998). Die Persönlichkeitsrechte sind nach herrschender Auffassung absolute Rechte. Daraus allein kann aber noch nicht geschlossen werden, dass jedes Verhalten rechtswidrig ist, das diese Rechte gefährdet. Es bedarf vielmehr einer Interessenabwägung, bei der dem Interesse am gefährdeten Gut die Interessen des Handelnden un... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der klagende Verband ist freiwilliger Interessenvertreter für das Drogistengewerbe; sein Vereinszweck ist unter anderem die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs im Interesse seiner Mitglieder. Die Erstbeklagte, deren Geschäftsführer der Zweitbeklagte ist, bietet im Versandhandel ua folgende Produkte mit folgender näherer Beschreibung zum Kauf an: Thunbergia Laurifolia ("Verwendet werden die getrockneten Blätter der in Thailand beheimateten Pflanze. Die entgiftend... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinde A*****, vertreten durch Dr. Gerald Wildfellner und andere Rechtsanwalt in Grieskirchen, gegen die beklagte Partei Harald S*****... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 C
Rechtssatz: Der Löschungsanspruch ist eine geeignete Maßnahme zur Beseitigung des rechtswidrigen Gebrauchs eines Namens als Domainname. Eine inhaltliche Änderung der Website kann die Wiederholungsgefahr nicht vollständig beseitigen, weil eine solche Änderung jederzeit wieder rückgängig gemacht werden kann. Die Nachhaltigkeit des Unterlassungsgebots kann nur dadurch sichergestellt werden, dass dem Verletzten auch ein Anspruch au... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte betreibt in Serfaus das 4-Sterne-Hotel "Post". Er ist Inhaber der Domains serfaus.at, postserfaus.com und postserfaus.at. Unter der Domain serfaus.at betreibt der Beklagte, ebenso wie unter den beiden anderen Domains, eine Website, auf der er sein Hotel vorstellt. Mit Fax vom 24. 2. 2003 forderte ihn der Tourismusverband Serfaus auf, die Domain serfaus.at zu übertragen. Der Beklagte verwende die Domain seit kurzer Zeit. Die Klägerin (= Gemeinde Se... mehr lesen...
Norm: ABGB §43 A
Rechtssatz: Ein Name wird gebraucht, wenn er zur Kennzeichnung einer vom Namensträger verschiedenen Person oder Unternehmung verwendet oder wenn ein Zusammenhang zwischen einem fremden Namen und den Erzeugnissen oder Einrichtungen eines anderen hergestellt wird. Entscheidungstexte 4 Ob 108/03s Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 108/03s ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Gralsbewegung ist eine von Oskar Ernst B*****, der sich Abd-ru-shin nannte, 1924 gegründete Glaubensgemeinschaft, die 1928 auf dem V*****berg bei S***** eine Siedlung mit Andachtshalle errichtete. Oskar Ernst Bernhardt war auch Leiter der "Internationalen Gralsbewegung", die sich als "idelle zusammenfassende Bezeichnung aller Menschen, gleich welcher Sprache, Rasse oder Nation, die sich zu dem Gedankengut der Gralsbotschaft 'Im Lichte der Wahrheit' bekennen"... mehr lesen...