RS OGH 1975/11/26 1Ob291/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1975
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Norm

ABGB §43 C
GmbHG §5 Abs1
HGB §37 Abs2
UWG §9 B1
UWG §9 D2
UWG §9 C4b

Rechtssatz

Läßt eine GmbH, deren Firma aus einem Personennamen und dem Gesellschaftszusatz besteht, diesen bei der Werbung weg und verwendet sie nur den Personennamen, so verstößt sie hiedurch gegenüber dem Namensträger weder gegen § 43 ABGB noch gegen § 37 Abs 2 HGB und § 9 UWG, wenn der Namensträger als Gesellschafter der Aufnahme seines Namens in den Firmenwortlaut zugestimmt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0009430

Dokumentnummer

JJR_19751126_OGH0002_0010OB00291_7500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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