TE OGH 1976/9/7 4Ob319/76

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Veröffentlicht am 07.09.1976
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Leidenfrost als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger, Dr. Friedl, Dr. Resch und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1./ Werner B***** 2./ B***** Gesellschaft m.b.H., ebendort, beide vertreten durch Dr. Friedrich Fritsch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I***** Handelsgesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Heinz Barazon, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 60.000,-), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 28. November 1975, GZ 2 R 259/75-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 31. Juli 1975, GZ 37 Cg 748/73-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, den Klägern die mit S 2.908,67 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 600,-- Barauslagen und S 171,07 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Gesellschaft m.b.H. hatte gemeinsam mit der I***** Handelsgesellschaft m.b.H. & Co KG - deren persönlich haftende Gesellschafterin sie ist - gegen die beiden Kläger zu 10 Cg 19/73 des Handelsgerichtes Wien eine Klage wegen unlauteren Wettbewerbs eingebracht und damit einen Antrag auf einstweilige Verfügung verbunden. Nachdem das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht diesem Sicherungsantrag mit Beschluss vom 19. 7. 1973, 2 R 102/73-22, teilweise stattgegeben hatte, veranlasste die Beklagte in der Tageszeitung „Die Presse" vom 6. 9. 1973 in der sonst für Veröffentlichungen gemäß § 25 UWG üblichen Form mit fetter Umrandung nachstehende, nur den stattgebenden Teil des Spruches und einen Auszug aus der Begründung umfassende Veröffentlichung der genannten einstweiligen Verfügung (Beilage ./B):

„Kurzfassung der einstweiligen Verfügung

Das OLG Wien hat als Rekursgericht in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) I***** Handelsgesellschaft m.b.H., 2.) I***** Handelsgesellschaft m.b.H. & Co KG, *****, wider die beklagten Parteien 1) Werner B*****, Kaufmann, *****, 2) B***** Gesellschaft m. b.H., ebendort, nachstehende

einstweilige Verfügung

erlassen:

'Dem Erstbeklagten Werner B***** wird aufgetragen, seine den klagenden Parteien I***** Handelsgesellschaft m.b.H. und I***** Handelsgesellschaft m.b.H. und Co KG konkurrenzierende Tätigkeit als Geschäftsführer der B***** Gesellschaft m.b.H. einzustellen. Den beklagten Parteien Werner B***** und der B***** Gesellschaft m. b.H. wird untersagt, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der klagenden Parteien, der I***** Handelsgesellschaft m.b.H. und der I***** Handelsgesellschaft m.b.H. und Co KG zum Zwecke des Wettbewerbs unbefugt zu vertreten oder an andere mitzuteilen. Diese einstweilige Verfügung gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die am 22. 1. 1973 beim Erstgericht zu 10 Cg 19/73 erhobene Klage, längstens jedoch bis zum 31. 12. 1974.'

Auszug aus der Begründung:

Werner B***** war bis zu seinem Ausscheiden am 3. 11. 1972 Geschäftsführer der I***** Ges.m.b.H. Er ist nach wie vor Gesellschafter der I***** Ges.m.b.H. und Kommanditist der I***** Ges.b.m.H. und Co KG.

Werner B***** ist auf Grund des Gesellschaftsvertrages vom 18. 11. 1970 verpflichtet, alle Handlungen, insbesondere solche auf dem Gebiet des Wettbewerbes zu unterlassen, durch welche die I***** Ges.m.b.H. und Co KG einen Schaden erleiden könnte. Werner B***** verletzt seine ihm nach dem Vertrag vom 18. 11. 1970 obliegende Verpflichtung, worin ein Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen werden muss. Besonders ist darauf hinzuweisen, dass er nicht nur einmal, sondern wiederholt und fortlaufend diese vertragliche Verpflichtung verletzt. Werner B***** verwendet mehr oder minder planmäßig das durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerinnen erworbene Wissen und die dabei hergestellten Kontakte.

Oberlandesgericht Wien

Wien, I., Museumstraße 12

Abt. 2, am 19. 7. 1973"

Exemplare dieser Zeitungsnummer verschickte die Beklagte eingeschrieben an ihre Geschäftspartner, wobei sie ein Begleitschreiben laut Beilage ./C anschloss, in welchem auf die Zeitungsanzeige hingewiesen und gebeten wurde, die Tätigkeit der beiden Kläger auf den näher bezeichneten Gebieten als unlauteren Wettbewerb anzusehen.

In der Folge wurde die einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichtes Wien vom 19. 7. 1973 mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 5. 3. 1974, 4 Ob 330/74, dahin abgeändert, dass dem Erstantragsgegner Werner B***** lediglich aufgetragen wurde, seine die Antragsteller konkurrenzierende Tätigkeit als Geschäftsführer der B***** Gesellschaft m.b.H., insbesondere die Aufnahme einer Verbindung mit der Firma M***** wegen eines von den Antragstellern angebahnten Geschäftes über Dextrose, längstens für die Dauer seiner Eigenschaft als Gesellschafter der Antragsteller einzustellen; das darüber hinausgehende Sicherungsbegehren wurde abgewiesen. Die einstweilige Verfügung sollte bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die zu 10 Cg 19/73 des Handelsgerichtes Wien anhängige Klage, längstens aber bis 31. 12. 1974, gelten.

Im vorliegenden Rechtsstreit beantragen die Kläger die Beklagte schuldig zu erkennen, eine Veröffentlichung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 19. 7. 1973, 2 R 102/73, in der Tagespresse, insbesondere in Form bezahlter Annoncen, sowie jeden Hinweis auf die bereits erfolgte Veröffentlichung zu unterlassen. Die beanstandete Veröffentlichung erweckte den Anschein einer vom Gericht bewilligten Urteilsveröffentlichung; sie sei in offenkundiger Schädigungsabsicht veranlasst worden, was sich schon daraus ergebe, dass nur die für die Beklagte sprechenden Umstände angeführt worden seien, nicht aber die die Kläger entlastenden Erwägungen des Gerichtes und der abweisende Teil des Spruches. Da die Beklagte überdies den Eindruck erweckt habe, dass es sich um eine schon rechtskräftige Entscheidung handle, erweise sich ihr Verhalten als grob sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Darüber hinaus habe die Beklagte verschiedene Firmen und deren Angestellte schriftlich und telefonisch auf das beanstandete Zeitungsinserat aufmerksam gemacht, um dessen Wirkung noch zu verstärken.

Demgegenüber ist die Beklagte der Auffassung, das sie auch ohne gerichtliche Ermächtigung befugt sei, die auf ihren Antrag erlassene einstweilige Verfügung auf eigene Kosten veröffentlichen zu lassen; sie habe also in Ausübung eines Rechtes gehandelt, weshalb ihr Vorgehen schon aus diesem Grund nicht gegen die guten Sitten verstoße. Die Veröffentlichung der einstweiligen Verfügung sei nicht auf Schädigungsabsicht oder bloßes Geltungsbedürfnis zurückzuführen, sondern ausschließlich deshalb vorgenommen worden, um dem wettbewerbswidrigen Verhalten der Kläger zu begegnen, welche ihr unlauteren Verhalten gegenüber der Beklagten trotz des gerichtlichen Verbotes auch weiterhin fortgesetzt hätten. Es liege aber auch Streitanhängigkeit vor, weil in diesem Rechtsstreit über die gleichen Fragen zu entscheiden sei wie im Verfahren 10 Cg 19/73 des Handelsgerichtes Wien; ein Erfolg der Kläger würde die im Vorprozess erlassene einstweilige Verfügung praktisch wieder aufheben. Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Seiner Entscheidung liegen noch folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:

Der Erstkläger war Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten gewesen. Nachdem er als Geschäftsführer schon am 3. 11. 1972 enthoben worden war, trat er seinen Geschäftsanteil an der Beklagten und seine Kommanditeinlage an der I***** Handelsgesellschaft m.b.H. & Co KG im August 1974 an Istvan H***** ab und schied damit auch als Gesellschafter der Beklagten aus.

Der Erstkläger hatte schon vor seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten geschäftlichen Kontakt mit der britischen Firma P. L***** Ltd. Dieses Unternehmen fragte im Februar 1973 beim Erstkläger ab, ob er die Vertretung für Österreich übernehmen wolle; der Erstkläger nahm diesen Vorschlag an. In dieser Angelegenheit hatte schon um den 10. 11. 1972 eine Besprechung zwischen dem Erstkläger und Herrn L***** stattgefunden.

Die Beklagte hatte sich bereits vor dem Ausscheiden des Erstklägers als Geschäftsführer, nämlich im Mai, August und September 1971, an die Firma E***** gewendet und ihr ein Informationsblatt betreffend ein bestimmtes Erzeugnis geschickt; eine echte Geschäftsverbindung hatte sich daraus aber nicht ergeben. In der Folge verkaufte die Firma P. L***** Ltd. durch Vermittlung der Zweitklägerin der Firma E***** Speiseeisgelatinegemisch um S 35.490,20. Im Zusammenhang mit der Faktura aus diesem Geschäft trat die Käuferin irrtümlich statt an die Zweitklägerin an die Beklagte heran, was wiederum eine Rückfrage der Beklagten bei der Firma E***** auslöste; diese antwortete am 24. 7. 1974, dass der Brief für die Zweitklägerin bestimmt gewesen und nur irrtümlich an die Beklagte abgefertigt worden sei. Am selben Tag ersuchte die Beklagte die Firma P. L***** Ltd. um Bekanntgabe, von wem sie in Österreich vertreten werde; sie erhielt darauf die Antwort, dass diese Vertretung von der Zweitklägerin ausgeübt werde. Die Firma W. P*****, welche sowohl mit dem Erstkläger als auch mit der Beklagten in Verbindung gestanden war, holte durch den bei ihr als Chemiker beschäftigten Gerhard S***** im Februar 1974 von der Zweitklägerin telefonisch ein Offert über die Lieferung von Weinstein ein. Da die Kontrolle durch ein fernmündliches Gegenoffert der Beklagten ergab, dass die beiderseitigen Bedingungen gleich waren, bestellte S***** bei der Beklagten, weil er mit dieser schon in telefonischer Verbindung stand. Da dies für ihn der erste Geschäftsfall mit den Streitteilen war, waren ihm deren gegenseitige Beziehungen nicht bekannt. Die Firma E*****, bestätigte der Beklagten am 8. 2. 1974 schriftlich die vorangegangene mündliche Bestellung über 400 kg Weinstein zum Preis von 8 Franken je kg. Eine ernsthafte Störung der Geschäftstätigkeit der Beklagten durch die Kläger steht nicht fest. Ebensowenig konnte festgestellt werden, dass die Beklagte auch nur subjektiv der Auffassung gewesen wäre, die Veröffentlichung der einstweiligen Verfügung sei für sie wirtschaftlich zwingend notwendig oder gar ein Akt wirtschaftlicher Notwehr.

Rechtlich war das Erstgericht der Auffassung, dass mangels Identität des nunmehrigen Klageanspruches mit dem zu 10 Cg 19/73 des Handelsgerichtes Wien erhobenen Begehren von Streitanhängigkeit keine Rede sein könne. Die beanstandete Veröffentlichung verstoße gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG, weil sie nach dem Umständen des konkreten Falles lediglich der eigenen Werbung der Beklagten gedient und eine Schädigung der Kläger bezweckt habe. Eine solche Veröffentlichung sei keinesfalls notwendig gewesen, weil der Erstkläger im Geschäftsfall mit der Firma P. L***** Ltd. deren Vertretung erst nach seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung der Beklagten übernommen habe, während die Bestellung P***** so geringfügig gewesen sei, dass ihr praktisch keine Bedeutung zukomme. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung. Entgegen der Meinung der Beklagten könnten weder der Ablauf für die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung gesetzten Frist noch die teilweise Abänderung des zweitinstanzlichen Beschlusses durch den Obersten Gerichtshof die Wiederholungsgefahr und damit das Rechtsschutzinteresse der Kläger ausschließen, weil keiner dieser Umstände eine neuerliche Veröffentlichung der einstweiligen Verfügung durch die Beklagte verhindern könne.

Das Urteil des Berufungsgerichtes, nach dessen Ausspruch der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,-- übersteigt, wird von der Beklagten mit Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Der Revisionsantrag geht auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Kläger haben beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Da das Schwergewicht der Rechtsmittelausführungen auf der Rechtsrüge liegt, ist zunächst auf diesen Teil des Revisionsvorbringens einzugehen:

Der - auch unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens - erhobene Vorwurf der Beklagten, die angefochtene Entscheidung enthalte „überhaupt keine rechtliche Beurteilung", ist nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Rechtsrüge der Beklagten ausdrücklich auf die „im Provisorialverfahren ergangenen Entscheidungen", von denen abzugehen kein Anlass bestehe, verwiesen und damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es bei im Wesentlichen unverändertem Sachverhalt insbesondere die rechtlichen Erwägungen im Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 28. 5. 1974, 4 Ob 323/74-12, auch zur Begründung seiner nunmehrigen Entscheidung machen wollte.

In dem oben erwähnten Beschluss hat der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf Lehre und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das Recht zur Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen seine Schranke einerseits im Schikaneverbot des § 1295 Abs 2 ABGB, andererseits in den Bestimmungen des Wettbewerbsrechtes finde. Da ein schikanöses Vorgehen der Beklagten hier schon nach dem Klagevorbringen ausscheide, sei zu prüfen, ob die Veröffentlichung der einstweiligen Verfügung des Oberlandesgerichtes Wien vom 19. 7. 1973 im Hinblick auf die Umstände des konkreten Falles als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen werden müsse. Das sei jedenfalls dann der Fall, wenn durch Art, Zeit, Unvollständigkeit der Veröffentlichung, fehlende Angaben über die Rechtskraft usw eine Irreführung des Publikums erfolge oder die Veröffentlichung zum Zweck der eigenen Werbung und der Schädigung des Konkurrenten vorgenommen wurde. Diese Voraussetzungen träfen im konkreten Fall zu: Die durch die einstweilige Verfügung verbotenen Handlungen seien durchwegs solche, bei denen eine Veröffentlichung der Entscheidung nur wenig dazu beitragen könne, eine im Publikum bestehende unrichtige Meinung zu zerstreuen oder deren weiteres Umsichgreifen zu verhindern; schon daraus allein ergebe sich, dass die Beklagte die einstweilige Verfügung weniger deshalb veröffentlicht habe, um eine ihr schädliche unrichtige Meinung im Publikum zu korrigieren, als vielmehr deshalb, um den Kläger als nunmehrigen Konkurrenten in der Öffentlichkeit vertrauensunwürdig erscheinen zu lassen und damit ihren eigenen Wettbewerb zu fördern. Unter diesen Umständen habe aber für die Beklagte keine zwingende Notwendigkeit zur Veröffentlichung dieser Entscheidung noch vor Eintritt ihrer Rechtskraft bestanden. Die Veröffentlichung sei überdies in einer Weise erfolgt, die nicht erkennen lasse, dass es sich dabei um keine vom Gericht verfügte Maßnahme, sondern um eine private Einschaltung handelte; auch habe die Beklagte nicht darauf hingewiesen, dass die einstweilige Verfügung noch nicht rechtskräftig war, so dass der unbefangene, in der Regel rechtsunkundige Leser der Ankündigung von einer Genehmigung durch das Gericht ausgehen und deshalb annehmen habe müssen, dass es sich dabei um eine bereits rechtskräftig gewordene Entscheidung handelte. Dass die Beklagte von der Erhebung eines Revisionsrekurses durch die Kläger keine Kenntnis hatte, könne sie nicht entschuldigen, weil es ihre Sache gewesen wäre, sich vor der Veröffentlichung über eine allfällige weitere Anfechtung der einstweiligen Verfügung zu vergewissern. Werde außerdem noch berücksichtigt, dass im Spruch und in der Begründung diejenigen Teile des Gerichtsbeschlusses weggelassen wurden, welche die Abweisung des Sicherungsantrages betrafen, dann könne insgesamt gesagt werden, dass die Veröffentlichung in der von der Beklagten gewählten Form geeignet war, das Publikum im wesentlichen Punkten irrezuführen. Die Beklagte habe somit gegen § 1 UWG verstoßen.

Was die Beklagte in der Revision gegen diese - jetzt auch vom Berufungsgericht übernommene - Rechtsansicht vorbringt, versagt:

Gegenüber der Behauptung der Beklagten, die beanstandete Veröffentlichung sei zur Aufklärung des Publikums nicht nur geeignet, sondern im Hinblick auf das Verhalten des Erstklägers auch notwendig gewesen, hat der Oberste Gerichtshof schon in seinem Beschluss ON 12 darauf verwiesen, dass weder die mit der einstweiligen Verfügung angeordnete Untersagung einer die Beklagte konkurrenzierenden Geschäftstätigkeit des Erstklägers noch das Verbot einer unbefugten Verwertung oder Weitergabe von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen der Beklagten irgendetwas enthielten, was dem Publikum zur Zerstreuung einer bestehenden unrichtigen Meinung hätte mitgeteilt werden müssen. Von dem der Entscheidung ÖBl 1974, 30 zugrunde liegenden Sachverhalt unterscheidet sich der vorliegende Fall schon darin, dass damals die den Gegenstand des veröffentlichten Urteils bildenden wahrheitswidrigen und geschäftsstörenden Gerüchte und Behauptungen in der Öffentlichkeit noch fortgewirkt hatten, somit ein „gegenwärtiger rechtswidriger Angriff" der Kläger angenommen werden konnte, zu dessen Abwehr dem Beklagten ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung zugebilligt werden musste; demgegenüber ist diesmal weder eine ernsthafte Störung der Geschäftstätigkeit der Beklagten durch die Kläger erwiesen, noch steht fest, dass die Beklagte auch nur subjektiv eine wirtschaftliche Notwendigkeit der beanstandeten Veröffentlichung angenommen hätte. Das rechtfertigt aber die Annahme, dass die Beklagte die beanstandete Veröffentlichung weniger zur Aufklärung des Publikums, sondern vielmehr deshalb vorgenommen hat, um den Kläger in den Augen der Öffentlichkeit herabzusetzen und damit ihren eigenen Geschäftsbetrieb zu fördern.

Zu Unrecht wendet sich die Beklagte auch gegen die Annahme, dass die Einschaltung in der „Presse" in ihrem äußeren Erscheinungsbild den auf einer gerichtlichen Ermächtigung beruhenden Urteilsveröffentlichungen entsprochen habe; die Bezeichnung „Kurzfassung" ist jedenfalls nicht geeignet, diesen - nicht nur durch die äußere Aufmachung des Inserates, sondern vor allem auch durch dessen Gliederung (Kopf, Spruch, Gründe, Bezeichnung des erkennenden Gerichtes) zwangsläufig hervorgerufenen - Eindruck zu beseitigen. Eine Feststellung, dass die Art und Weise dieser Veröffentlichung nicht von der Beklagten veranlasst worden sei, sondern auf einem Fehler der „Presse" beruhe, haben die Untergerichte nicht getroffen. Entgegen der Meinung der Beklagten kann aber auch die Verwendung der Wörter „Kurzfassung" und „Oberlandesgericht Wien" keinesfalls als ausreichend angesehen werden, um eine Täuschung des Publikums über die noch nicht eingetretene Rechtskraft der einstweiligen Verfügung hintanzuhalten; ein rechtsunkundiger Leser des beanstandeten Inserates konnte vielmehr gerade von einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes annehmen, dass damit ein endgültiger, nicht weiter anfechtbarer Spruch des Gerichtes ergangen sei. Inwiefern die sofortige Vollstreckbarkeit einer einstweiligen Verfügung die fehlende Aufklärung des Publikums über eine mögliche - und im konkreten Fall tatsächlich erfolgte - weitere Anfechtung dieser Gerichtsentscheidung ersetzen sollte, muss ebenso unverständlich bleiben wie das weitere Argument der Beklagten, die Weglassung des jenigen Teils der einstweiligen Verfügung, mit dem das auf Ausfolgung der Geschäftsunterlagen sowie auf ein Verbot jeglicher Änderungen an diesen Unterlagen gerichtete Sicherungsbegehren abgewiesen wurde, sei nicht im Interesse der Beklagten, sondern vielmehr zur „Schonung" (?) des Erstklägers geschehen. Völlig unverständlich werden die Revisionsausführungen aber dort, wo die Beklagte zur Rechtfertigung der beanstandeten Veröffentlichung behauptet, dass sie damit „einem Veröffentlichungsgebot entsprochen habe"; die Berufung auf Art 6 Abs 1 MRK, wonach (ua) das Urteil öffentlich zu verkünden ist, muss nämlich im konkreten Fall - ganz abgesehen davon, dass aus dieser Bestimmung der Menschenrechtskonvention keinesfalls ein subjektives Recht abgeleitet werden kann, die aus welchem Grund immer unterbliebene öffentliche Verkündung eines Urteiles durch eine private Veröffentlichung in Form einer Zeitungsanzeige zu ersetzen - schon daran scheitern, dass es sich diesmal gar nicht um ein Urteil (im Sinne einer das Verfahren für die betreffende Instanz abschließenden Sachentscheidung), sondern um einen im Provisorialverfahren als vorläufige Sicherungsmaßnahme ergangenen Gerichtsbeschluss handelt.

Dem Berufungsgericht ist aber auch insoweit zu folgen, als es das von der Beklagten bestrittene „Rechtsschutzinteresse" der Kläger und im Zusammenhang damit insbesondere die Gefahr einer Wiederholung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes bejaht hat. Die Beklagte räumt in der Revision selbst ein, dass die Möglichkeit einer nochmaligen Veröffentlichung der in Rede stehenden einstweiligen Verfügung „sicherlich besteht"; dass sie von einem solchen Verhalten freiwillig Abstand nehmen werde, weil sie sich damit - im Hinblick auf die teilweise Änderung der einstweiligen Verfügung durch den Obersten Gerichtshof sowie auf den Ablauf der Geltungsdauer mit 31. 12. 1974 - „zweifelsohne und bewusst im Unrecht befände" und „in diesem Fall ihre Verurteilung nach dem UWG zweifelsfrei wäre", ist zwar durchaus möglich, kann aber gerade nach dem Verhalten der Beklagten im gegenständlichen Rechtsstreit keinesfalls mit Sicherheit angenommen werden. Nur dann aber, wenn ausreichende Anhaltspunkte für eine Änderung der Willensrichtung desjenigen, der gegen eine Wettbewerbsvorschrift verstoßen hat, vorliegen, die eine neuerliche Verletzung ernstlich nicht mehr erwarten lassen, wäre die - grundsätzlich schon bei einer einmaligen wettbewerbswidrigen Handlung anzunehmende - Wiederholungsgefahr weggefallen. Umstände dieser Art sind aber hier nicht hervorgekommen, so dass das Berufungsgericht auch diese Voraussetzung des von den Klägern erhobenen Unterlassungsanspruch mit Recht bejaht hat.

Auf die Einrede der Streitanhängigkeit ist die Beklagte im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zurückgekommen; es genügt daher diesbezüglich ein Hinweis auf die zutreffende Widerlegung dieses Einwandes durch das Erstgericht.

Auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens - unter welchem allerdings zum Teil Feststellungsmängel geltend gemacht werden - liegt nicht vor: Ob sich das Konkurrenzverbot des Erstklägers auf seine Geschäftsführertätigkeit oder aber auf seine vertragliche Bindung als Gesellschafter der Beklagten und Kommanditist der I***** Handelsgesellschaft m.b.H. & Co KG gegründet hatte, ist im Hinblick auf die Feststellungen der Untergerichte, dass eine ernsthafte Störung der Geschäftstätigkeit der Beklagten durch das Verhalten des Erstklägers nicht erwiesen werden konnte, ohne rechtliche Bedeutung. Dass der Vorwurf, das Berufungsgericht habe sich mit den Rechtsausführungen der Berufung überhaupt nicht auseinandergesetzt und enthalte „überhaupt" keine rechtliche Beurteilung", nicht zutrifft, wurde bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt. Da schließlich auch der - vom Berufungsgericht allerdings missverstandene - Hinweis der Berufung auf Beilage ./16 keinen entscheidungswesentlichen Umstand betrifft, ist der Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO auch insoweit nicht gegeben.

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E85426 4Ob319.76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:0040OB00319.76.0907.000

Dokumentnummer

JJT_19760907_OGH0002_0040OB00319_7600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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