Norm
ABGB §43Kopf
SZ 37/178
Spruch
Der im § 43 ABGB. normierte Schutz ist auch juristischen Personen und Handelsnamen zuzuerkennen.
Der Name einer Person wird auch dann unbefugt gebraucht, wenn die Person durch Nennung ihres Namens im Mitgliederverzeichnis zu Unrecht mit der Mitgliedschaft zu einem Verein in Verbindung gebracht wird.
Entscheidung vom 10. Dezember 1964, 4 Ob 313/64. I. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Text
Die klagende Partei stellte neben anderen Begehren das Begehren, die beklagte Partei (AKM), sei schuldig, die Führung der Verlage "Wiener E.-Verlag" und "Musikverlag am Sch." unter dieser Bezeichnung oder einer anderen täuschend ähnlichen Bezeichnung oder Form in ihrer Mitgliederliste zu unterlassen.
Von der beklagten Partei werde in ihrem Mitglieder- und Tantiemenverzeichnis die klagende Partei als Mitglied geführt, wobei bei dem der klagenden Partei gehörigen Verlage "Musikverlag am Sch."
noch angeführt sei "Edition B., Inhaber Franz B.". Hiedurch werde der Kläger beeinträchtigt, weil ausländische Verwertungsgesellschaften mit der Beklagten in der Meinung abrechneten, er sei Mitglied der AKM; außerdem werde hiedurch das Recht des Klägers an seinem Firmennamen verletzt.
Das Erstgericht gab u. a. dem Unterlassungsbegehren statt.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil.
Die Untergerichte vertraten die Rechtsauffassung, aus der Mitgliedschaft des Klägers bei der GEMA (und nicht der AKM) mit den Verlagen "E." und "Musikverlag am Sch." ergebe sich die Berechtigung seines auf § 9 UWG. gestützten Unterlassungsbegehrens.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagte nimmt neuerlich die Mitgliedschaft des "Musikverlages am Sch." für sich in Anspruch und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß nach den Feststellungen der Untergerichte der seinerzeitige öffentliche Verwalter K. mit diesem Verlage der beklagten Partei beigetreten sei und daß es an einer Feststellung mangle, daß diese Mitgliedschaft seither erloschen sei. Außerdem sei durch die Streichung der Eintragung "Wiener E.-Verlag (Inhaber Franz S.) Wien 5., (die nach 1938 erschienenen Werke)" der Kläger klaglos gestellt worden, so daß das Unterlassungsbegehren abzuweisen gewesen wäre.
Steht aber, wie im vorliegenden Falle, fest, daß der Eigentümer eines Verlages nicht Mitglied der beklagten Partei ist, sondern einer anderen Autorengesellschaft angehört, kann die beklagte Partei nicht entgegen den tatsächlichen Verhältnissen darauf beharren, daß der betreffende Verlag noch immer zu ihrem Mitgliederstand gehöre. Der "Musikverlag am Sch." wurde nämlich zwar im Jahre 1945 von dem damaligen öffentlichen Verwalter bei der Beklagten angemeldet; die beklagte Partei hat diese Anmeldung auch zur Kenntnis genommen, hat sich jedoch mit Schreiben vom 25. Juni 1948 geweigert, den Kläger als Mitglied anzuerkennen. Eine Klärung der damaligen Rechtsverhältnisse wurde durch das Rückstellungsteilerkenntnis vom 11. Februar 1949 gebracht. Darnach wurde aber nicht der "Musikverlag am Sch." rückgestellt, sondern nur "der Verlag am Sch., vormals Edition B., S.- und Europaton". Der Kläger ist auch nach diesem Zeitpunkt mit dem Musikverlag am Sch. nicht Mitglied der beklagten Partei geworden, sondern war dies schon seit vielen Jahren bei der GEMA, daher kann die Beklagte nicht mehr auf der Mitgliedschaft dieses Verlages bestehen. Da der Kläger Eigentümer des E.-Verlages und des "Musikverlages am Sch." blieb und mit beiden Verlagen bereits Mitglied der GEMA war, würde ein Verbleib des Musikverlages am Sch. als Mitglied der Beklagten, die überdies die Mitgliedschaft des Klägers ausdrücklich abgelehnt hat, einen Verstoß gegen die Bestimmung des zweiten Absatzes des § 28 der Satzungen der beklagten Partei darstellen. Diese hätte schon auf Grund des oben genannten Rückstellungsteilerkenntnisses zur Kenntnis nehmen müssen, daß der seit je im Eigentum des Klägers stehende "Musikverlag am Sch." nicht ihr Mitglied sein konnte, sondern nur jener Teil des damaligen Gesamtunternehmens, der an S. zurückzustellen war. Es wäre Sache der beklagten Partei gewesen, schon seinerzeit die Anmeldung des öffentlichen Verwalters K., der mit dem gesamten "Musikverlag am Sch." als Mitglied beitrat, auf das materiell richtige Ausmaß zurückzuführen, nämlich insoweit, als eine Ausscheidung aus dem Vermögen des Klägers durch das Rückstellungsteilerkenntnis stattfand. Die Beklagte konnte aber nicht auch auf der Mitgliedschaft des übrigen Teiles des Unternehmens bestehen, zu welchem auch die Firmenbezeichnung gehört, ohne auch den Eigentümer desselben, nämlich den Kläger, als Mitglied anzuerkennen. Anerkannte ihn die Beklagte aber nicht als Mitglied, dann ist es ihr auch verwehrt, seinen "Musikverlag am Sch." in ihrem Mitgliederverzeichnis zu führen.
Der Kläger stützt den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf § 43 ABGB. und § 9 UWG. Schon auf Grund der Bestimmung des § 43 ABGB. muß dieser Anspruch bejaht werden. Der in dieser Gesetzesbestimmung normierte Schutz ist auch juristischen Personen und Handelsnamen zuzuerkennen, da der Wortlaut des Gesetzes ("Recht zur Führung seines Namens") sehr weitgehend ist (so auch Adler - Klang in Klang[2] I/1, S. 295 f.).
Der Name einer Person wird nicht nur dann unbefugt gebraucht, wenn sich eine andere Person diesen Namen beilegt oder wenn etwa die Figur eines Romanes diesen Namen vom Verfasser erhält (SZ. XXXI 86), sondern auch in denjenigen Fällen, in denen die Person durch Nennung ihres Namens mit Werken, Waren, Unternehmungen, Handlungen usw. eigenmächtig in Verbindung gebracht wird. Auch dadurch kann nämlich in das durch § 43 ABGB. geschützte Persönlichkeitsrecht durch Erregung eines falschen Scheines und durch die so bewirkte unrichtige Einschätzung der Person in der Öffentlichkeit eingegriffen werden. Der weitgehende gesetzliche Begriff "Gebrauch" deckt auch solche Fälle, in denen der Name einer Person in dieser Weise verwendet wird (vgl. Adler - Klang, a. a. O., S. 292). Wenn die Beklagte den Unternehmensnamen des Klägers in ihren Mitgliederverzeichnissen führt und ihn so zu Unrecht als Namen eines Mitgliedes deklariert, greift sie daher in das durch § 43 ABGB. geschützte Namensrecht des Klägers ein. Der Kläger kann durch diesen unbefugten Gebrauch seines Namens beeinträchtigt werden, weil die unrichtige Angabe seiner Mitgliedschaft zur Beklagten im In- oder Ausland zu falschen Schlüssen im Geschäftsleben und zu finanziellen Nachteilen infolge unzutreffender Auszahlung von Tantiemen führen kann.
Zur Klaglosstellung des Klägers genügte aber nicht die Streichung des E.-Verlages aus dem Mitgliederverzeichnis der Beklagten, worauf sich die Revision beruft. Durch die Unterlassung der Anführung des genannten Verlages im Nachtragsverzeichnis allein hat die Beklagte noch nicht nachgewiesen, daß die Fortsetzung oder Wiederholung des unbefugten Gebrauches ganz unwahrscheinlich ist. Nur dann, wenn die Beklagte dies dargetan hätte, wäre die Klage in diesem Punkt mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen gewesen (SZ. XXVI 23).
Der Kläger ist daher befugt, die Unterlassung der Weiterführung in den Mitgliederlisten der Beklagten zu begehren.
Anmerkung
Z37178European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:0040OB00313.64.1210.000Dokumentnummer
JJT_19641210_OGH0002_0040OB00313_6400000_000