RS OGH 1963/10/22 8Ob261/63

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Veröffentlicht am 22.10.1963
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Norm

ABGB §43 C
AHG §1 Bb

Rechtssatz

Die Errichtung und Führung einer Kunstgalerie gehört nicht dem Bereiche der Hoheitsverwaltung an; hat siche eine Gebietskörperschaft (Gemeinde), die die Galerie gekauft hat, vertraglich gegenüber dem Vekäufer verpflichtet, dessen Namen in einer bestimmten Weise in die Bezeichnung der neuen Galerie aufzunehmen, dann stellt die Verletzung dieser Verpflichtung eine Vertragsverletzung dar. Der Veräußerer kann auf Bezeichnung mit dem vereinbarten Namen klagen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 261/63
    Entscheidungstext OGH 22.10.1963 8 Ob 261/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0009450

Dokumentnummer

JJR_19631022_OGH0002_0080OB00261_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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