Norm
ABGB §43 ARechtssatz
Die Zulassung des Wahlvorschlages durch die zuständige Wahlbehörde ist für die Berechtigung des erhobenen Unterlassungsanspruches nicht wesentlich, weil es nicht darauf ankommt, ob der Wahlvorschlag den Bestimmungen der Wahlordnung gerecht wurde, sondern ob durch die Verwendung des Namens der Wahlgemeinschaft ein subjektibes Privatrecht - Wahlgemeinschaft Melk - Wedl.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009322Dokumentnummer
JJR_19771122_OGH0002_0040OB00377_7700000_002