Norm
ABGB §43 ARechtssatz
1.
Der Namensträger kann auf sein Untersagungsrecht nach § 43 ABGB verzichten und den Gebrauch seines Namens einem anderen, insb zu kaufmännischen Zwecken, gestatten.
2.
In einem solchen Fall ist bei entgeltlicher Einräumung des Rechtes im Zweifel eine umfassende Gestattung und weitgehender Verzicht anzunehmen, wenn der Berechtigte der Verwendung seines Namens zu Bildung einer Firma zustimmt und damit die Befugnis zu jedem handelsrechtlich erlaubten Firmengebrauch einräumt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0009344Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.02.2013