Norm
ABGB §43 CRechtssatz
Der Wortverbindung "Korbstudio" kommt äußerst geringe Unterscheidungskraft zu, sodaß ein allfälliger Schutz nach § 9 Abs. 1 oder 3 UWG oder § 43 ABGB auf den Verkehr mit gleichen oder wenigstens gleichartigen Waren beschränkt bleiben muß. Daher kann auch bei Verwechlungsgefahr die - der Wahrheit entsprechende - Bezeichnung "Korbstudio" nicht verboten werden, da die beiderseits vertriebenen Artikel einander durchaus nicht so nahe stehen, daß sie vom regelmäßigen Geschäftsverkehr als zusammengehörig betrachtet würden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009383Dokumentnummer
JJR_19810113_OGH0002_0040OB00322_8000000_001