RS OGH 1981/1/13 4Ob322/80

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Veröffentlicht am 13.01.1981
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Norm

ABGB §43 C
MSchG §4
UWG §9 C1
UWG §9 C3a
UWG §9 C3c

Rechtssatz

Der Wortverbindung "Korbstudio" kommt äußerst geringe Unterscheidungskraft zu, sodaß ein allfälliger Schutz nach § 9 Abs. 1 oder 3 UWG oder § 43 ABGB auf den Verkehr mit gleichen oder wenigstens gleichartigen Waren beschränkt bleiben muß. Daher kann auch bei Verwechlungsgefahr die - der Wahrheit entsprechende - Bezeichnung "Korbstudio" nicht verboten werden, da die beiderseits vertriebenen Artikel einander durchaus nicht so nahe stehen, daß sie vom regelmäßigen Geschäftsverkehr als zusammengehörig betrachtet würden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 322/80
    Entscheidungstext OGH 13.01.1981 4 Ob 322/80
    ÖBl 1981,105 Korbstudio

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009383

Dokumentnummer

JJR_19810113_OGH0002_0040OB00322_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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