Norm
ABGB §43 ARechtssatz
Zur Inanspruchnahme des Schutzes dieser Gesetzesstelle ist es erforderlich, dass der Anschein erweckt wird, als bestünden ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem verletzten Namensträger und dem benannten Gegenstand oder der genannten Person. Es kommt nicht darauf an, welcher Eindruck durch den Gebrauch des Namens entstehen muss, sondern welcher Eindruck bei einem nicht unbedeutenden Teil des Publikums entstehen kann.
In der Verwendung eines Wortes, das zugleich von einem andern als Name geführt wird, als Phantasiewort oder Kennzeichnungswort liegt nur dann keine Antastung des Namensrechtes, wenn die Verwendung als Phantasiewort oder Kennzeichnungswort üblich ist oder das Wort nachweislich so verwendet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0009336Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016