Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Elmar A. Peterlunger und Mag. Wilhelm Patzold als Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gottfried M***, Schlosser, Wien 23, Rudolf Zeller-Gasse 12/12/1/8, vertreten durch Josef R***, Sekretär der Gewerkschaft Metall, Bergbau, Energie, dieser vertreten durch Dr. Adolf Fiebich, Dr. Vera Kremslehner und Dr. Josef Milchram, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei J*** KG, Industriemontagen, Altmünster, Gföllnerstraße 9, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Lahnsteiner, Rechtsanwalt in Ebensee, wegen S 60.426,88 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. März 1988, GZ 33 Ra 27/88-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. November 1987, GZ 15 Cga 1086/87-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 3.397,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 308,85 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Die Begründung der angefochtenen Entscheidung ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Wie die Revisionswerberin selbst erkennt, ist eine Auflösungserklärung so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise verstehen konnte; auf eine davon abweichende subjektive Auffassung des Erklärenden kommt es nicht an (Arb. 9.473; DRdA 1982, 207; SZ 56/176 = Arb. 10.305; RdW 1985, 85 ua). Die Verweigerung der Ausstellung eines Krankenscheins mit der nicht näher erläuterten Begründung, daß der Arbeitnehmer abgemeldet sei, in Verbindung mit der Verweigerung einer Lohnbestätigung mit der verallgemeinernden Behauptung, daß der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gar nichts mehr zu bekommen habe, da er abgemeldet sei, wird von dem im allgemeinen rechtsunkundigen Arbeitnehmer, dem der Unterschied zwischen dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und dem Ende des Entgeltanspruchs iS des § 11 Abs. 1 ASVG ist, ohne entsprechende Aufklärung als Erklärung aufgefaßt werden, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis (vorzeitig) beendet hat. Selbst wenn bei normativer Auslegung, die auch zu berücksichtigen hat, welchen Eindruck ein redlicher Erklärungsempfänger gewinnen durfte (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 8 zu § 863) die Unterscheidung zwischen dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und dem Ende des Entgeltanspruches als bekannt vorausgesetzt werden müßte, würde dies im vorliegenden Fall am Ergebnis nichts ändern, da die Beklagten den Kläger aus dem Abmeldungsgrund: "Kündigung durch den Dienstgeber" abgemeldet und überdies neben dem Ende des Entgeltanspruchs mit 3. Februar 1987 auch das Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 22. März 1987 bekanntgegeben hat. Zweifel an der von der Prokuristin der beklagten Partei abgegebenen Erklärung bestehen daher nicht.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E15264European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00193.88.0914.000Dokumentnummer
JJT_19880914_OGH0002_009OBA00193_8800000_000