Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und Anton Degen als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerlinde B***, Handelsangestellte, Ollern, Eichkogelstraße 10, vertreten durch Dr. Andrea Herbeck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B*** S***
Textilwarenhandelsgesellschaft mbH, Wien 18., Währingerstraße 128, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 96.195,70 brutto abzüglich S 4.093 netto sA (Revisionsstreitwert S 89.825,86 brutto abzüglich S 4.093 netto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Juli 1987, GZ 34 Ra 54/87-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 27. November 1986, GZ 3 Cr 155/85-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.243,80 (darin S 385,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die in der Revision allein aufgeworfene Frage des Vorliegens eines Austrittsgrundes nach § 26 Z 2 AngG wurde vom Berufungsgericht zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend sei noch bemerkt, daß die Revisionswerberin selbst einräumt, daß ihr der nach § 15 AngG spätestens am Letzten des Monats fällig gewordene Anspruch der Klägerin auf ihr volles Gehalt für September 1985 bewußt war. Da die Klägerin ihr restliches Entgelt vorerst mündlich und sodann mit Schreiben vom 4. Oktober 1985 unter Setzung einer Nachfrist bis 17. Oktober 1985 einmahnte, hätte hinreichende Gelegenheit bestanden, den "Irrtum der Lohnverrechnungsstelle" zu berichtigen. Einer Androhung von "Rechtsfolgen" bedurfte es nicht. Der weitere Einwand, die Beklagte hätte das Fehlende unverzüglich nachgetragen, steht in Widerspruch zu den Feststellungen, wonach das restliche Entgelt bis 28. Oktober 1985 noch nicht gezahlt war. Ob das fällige Entgelt in Benachteiligungsabsicht, aus Nachlässigkeit oder aus Unvermögen vorenthalten wurde, ist unerheblich. Der vorzeitige Austritt der Klägerin erfolgte daher berechtigt (vgl Martinek-Schwarz AngG6 563 f, 567 f; Arb. 10.147, 10.535 ua).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E12641European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:009OBA00186.87.1216.000Dokumentnummer
JJT_19871216_OGH0002_009OBA00186_8700000_000