Norm
ABGB §1162 IBbRechtssatz
Der Arbeitgeber ist vor dem Austritt in die Lage zu versetzen, seiner Fürsorgepflicht nachzukommen und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, daß das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers möglichst geschützt sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Ende, Beendigung, Auflösung, Erkrankung, Krankheit, Gefahr, Gefährdung, Beeinträchtigung, Schutz, Ersatzarbeitsplatz, Arbeitsplatzwechsel, Wechsel, Angestellte, Hilfsarbeiter, ArbeiterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028715Dokumentnummer
JJR_19880511_OGH0002_009OBA00093_8800000_001