Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Richard Bauer und Franz Erwin Niemitz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl S***, Angestellter, Innsbruck, Philippine Welser-Straße 55, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei
B*** - Sonnenschutz Gesellschaft mbH, Thaur, Bert Köllensperger-Straße 5a, vertreten durch Dr. Max Dengg, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 207.053,87 brutto sA (Revisionsstreitwert S 177.103,22 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. März 1988, GZ 5 Ra 22/88-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 22. Mai 1987, GZ 47 Cga 54/87-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.793,05 (darin S 617,55 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit welcher der Revisionswerber in unzulässiger Weise lediglich die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die in der Revision allein aufgeworfene Frage der Berechtigung des Klägers zum vorzeitigen Austritt gemäß § 26 Z 1, zweiter Fall AngG zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen, daß der Revisionswerber in seiner Rechtsrüge nicht von den maßgeblichen Feststellungen ausgeht, soweit er seine bereits im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente wiederholt, er sei durch die Arbeitsleistung an sich in seiner Gesundheit bedroht und gefährdet gewesen (Martinek-Schwarz, AngG6 § 26 Erl. 12; 4 Ob 2/84; 9 Ob A 100/88 ua). Die Vorinstanzen sind nämlich im Gegensatz dazu davon ausgegangen, daß es nicht erwiesen sei, daß der Kläger bei einer Weiterarbeit im Betrieb der Beklagten tatsächlich gesundheitliche Beeinträchtigungen erwarten hätte müssen. Der Beklagten fällt auch keine Verletzung ihrer Fürsorgepflicht, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, daß das Leben und die Gesundheit des Klägers möglichst zu schützen und bei Gefährdung unverzüglich Abhilfe zu schaffen war (Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht2 I 171 f;
Arb. 7.559 ua), zur Last, weil sich der Kläger nie dahin geäußert hatte, daß er auf Grund seines Magenleidens die bisherige Tätigkeit nicht weiter ausüben könne oder wolle (WBl. 1987, 308 mwH;
9 Ob A 93/88).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E14738European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00116.88.0601.000Dokumentnummer
JJT_19880601_OGH0002_009OBA00116_8800000_000