RS OGH 1988/9/14 9ObA193/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1988
beobachten
merken

Norm

ABGB §863 GIII
ABGB §914 IIIb
ABGB §1162 II
AngG §27 B
ASVG §11 Abs1

Rechtssatz

Die Verweigerung der Ausstellung eines Krankenscheins mit der nicht näher erläuterten Begründung, daß der Arbeitnehmer abgemeldet sei, in Verbindung mit der Verweigerung einer Lohnbestätigung mit der verallgemeinernden Behauptung, daß der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gar nichts mehr zu bekommen habe, da er abgemeldet sei, wird von dem im allgemeinen rechtsunkundigen Arbeitnehmer, dem der Unterschied zwischen dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und dem Ende des Entgeltanspruches im Sinne des § 11 Abs 1 ASVG unbekannt ist, ohne entsprechende Aufklärung als Erklärung aufgefaßt werden, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis (vorzeitig) beendet hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Krankenversicherung, Sozialversicherung, Abmeldung, Ausspruch, Beendigung, Weigerung, Dienstverhältnis, Entlassung, vorzeitige Auflösung, konkludent, schlüssig, stillschweigend, Auslegung, Interpretation, Willenserklärung, Dienstvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029149

Dokumentnummer

JJR_19880914_OGH0002_009OBA00193_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten