Norm
ABGB §863 GIIIRechtssatz
Die Verweigerung der Ausstellung eines Krankenscheins mit der nicht näher erläuterten Begründung, daß der Arbeitnehmer abgemeldet sei, in Verbindung mit der Verweigerung einer Lohnbestätigung mit der verallgemeinernden Behauptung, daß der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gar nichts mehr zu bekommen habe, da er abgemeldet sei, wird von dem im allgemeinen rechtsunkundigen Arbeitnehmer, dem der Unterschied zwischen dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und dem Ende des Entgeltanspruches im Sinne des § 11 Abs 1 ASVG unbekannt ist, ohne entsprechende Aufklärung als Erklärung aufgefaßt werden, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis (vorzeitig) beendet hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Krankenversicherung, Sozialversicherung, Abmeldung, Ausspruch, Beendigung, Weigerung, Dienstverhältnis, Entlassung, vorzeitige Auflösung, konkludent, schlüssig, stillschweigend, Auslegung, Interpretation, Willenserklärung, DienstvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029149Dokumentnummer
JJR_19880914_OGH0002_009OBA00193_8800000_001