Norm
ABGB §1155Rechtssatz
Wenn und solange der Arbeitgeber bei einer Betriebsstockung verpflichtet ist, auch an die Arbeitnehmer, die deswegen nicht beschäftigt werden können, den Lohn fortzuzahlen, ist er nicht berechtigt, diesen Arbeitnehmern aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Das Betriebsrisiko dafür, daß wegen eines Brandes in einem besonders feuergefährdeten Betrieb (Strumpffabrik) eine Betriebsstockung eintritt, trifft grundsätzlich den Arbeitgeber.
BAG vom 28.09.1972, 2 AZR 506/71
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0038567Dokumentnummer
JJR_19871216_OGH0002_009OBA00202_8700000_006