Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.1. Dem Beschwerdeführer wurde am 03.06.1986 von der Universität XXXX - Zahnmedizinische Fakultät XXXX – der Sozialistisch Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) das Diplom über den Erwerb der Hochschulausbildung und der Berufsbezeichnung „Doktor der Zahnheilkunde“ verliehen. 1.2. Auf Anfrage des Beschwerdeführers teilte das (damalige) Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr diesem mit Schreiben vom 30.7.1999, GZ. XXXX , ... mehr lesen...
Begründung: I. Sachverhalt Mit Bescheid vom 30.04.2019 verfügte die Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 11 Zahnärztegesetz, BGBl. I Nr. 126/2005 (in Folge: ZÄG), und § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 Zahnärztekammergesetz, BGBl. I Nr. 154/2005 (in Folge: ZÄKG), dass XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) den akademischen Grad in der Abkürzung „Dr.“ in der Zahnärzteliste und im Zahnärzteausweis nicht führen dürfe. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit einer Bes... mehr lesen...