§ 20 ZÄKG

Zahnärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm übertragenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsFührung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärzteliste);
    2. 1a.Ziffer eins aZurverfügungstellung von Daten aus der Zahnärzteliste für die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds gemäß § 11a ZÄG;Zurverfügungstellung von Daten aus der Zahnärzteliste für die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds gemäß Paragraph 11 a, ZÄG;
    3. 2.Ziffer 2Entgegennahme der Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
    4. 3.Ziffer 3Ausstellung von Bestätigungen über die Eintragung in die Zahnärzteliste;
    5. 4.Ziffer 4Ausstellung der Zahnärzte- und Dentistenausweise;
    6. 5.Ziffer 5Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
    7. 6.Ziffer 6Einschränkung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
    8. 7.Ziffer 7Verleihung und Zurücknahme der Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“/„Primaria“;
    (Anm.: Z 7a und 7b mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer 7 a und 7b mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft getreten)
    1. 8.Ziffer 8Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 55 Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005);Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG (Paragraph 55, Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,);
    2. 9.Ziffer 9Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich gemäß § 31 Abs. 4 ZÄG;Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich gemäß Paragraph 31, Absatz 4, ZÄG;
    3. 10.Ziffer 10Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß § 9 ZÄG;Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß Paragraph 9, ZÄG;
    4. 11.Ziffer 11Durchführung von Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß § 31 ZÄG;Durchführung von Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß Paragraph 31, ZÄG;
    5. 12.Ziffer 12Qualitätssicherung der zahnärztlichen Berufsausübung;
    6. 13.Ziffer 13Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 42b Abs. 4 und § 42c Abs. 3 ZÄG.Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Paragraph 42 b, Absatz 4 und Paragraph 42 c, Absatz 3, ZÄG.
  2. (2)Absatz 2Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 durchzuführenden VerfahrenFür die in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins, durchzuführenden Verfahren
    1. 1.Ziffer einsist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden undist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden und
    2. 2.Ziffer 2kann die Österreichische Zahnärztekammer nach den Bestimmungen der Bearbeitungsgebührenverordnung (Abs. 4 Z 3) eine Bearbeitungsgebühr einheben.kann die Österreichische Zahnärztekammer nach den Bestimmungen der Bearbeitungsgebührenverordnung (Absatz 4, Ziffer 3,) eine Bearbeitungsgebühr einheben.
  3. (3)Absatz 3Die Österreichische Zahnärztekammer kann auch ein Dienstleistungsunternehmen mit der Führung der Zahnärzteliste (Abs. 1 Z 1) beauftragen. In diesem Fall unterliegt auch der/die Dienstleister/Dienstleisterin der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4.Die Österreichische Zahnärztekammer kann auch ein Dienstleistungsunternehmen mit der Führung der Zahnärzteliste (Absatz eins, Ziffer eins,) beauftragen. In diesem Fall unterliegt auch der/die Dienstleister/Dienstleisterin der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 4,
  4. (4)Absatz 4Weiters obliegt der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:
    1. 1.Ziffer einsVorschriften über Form und Inhalt des Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung);
    2. 2.Ziffer 2Vorschriften über die zahnärztliche Qualitätssicherung (Qualitätssicherungsverordnung);
    3. 3.Ziffer 3Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr, die sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten hat (Bearbeitungsgebührenverordnung);
    4. 4.Ziffer 4Vorschriften über die Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachprüfungsverordnung);
    5. 5.Ziffer 5Vorschriften über die hygienischen Anforderungen zahnärztlicher Ordinationsstätten (Hygieneverordnung).

(1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des Dentistenberufs (Zahnärzteliste);

2.

Entgegennahme der Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;

3.

Ausstellung von Bestätigungen über die Eintragung in die Zahnärzteliste;

4.

Ausstellung der Dentistenausweise;

5.

Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;

6.

Einschränkung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;

7.

Verleihung und Zurücknahme der Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“/„Primaria“;

(Anm.: Z 7a und 7b treten mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft.)

8.

Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 55 Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005);

9.

Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich gemäß § 31 Abs. 4 ZÄG;

10.

Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß § 9 ZÄG;

11.

Durchführung von Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß § 31 ZÄG;

(2) Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 durchzuführenden Verfahren

1.

ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden und

2.

kann die Österreichische Zahnärztekammer nach den Bestimmungen der Bearbeitungsgebührenverordnung (Abs. 4 Z 3) eine Bearbeitungsgebühr einheben.

(3) Die Österreichische Zahnärztekammer kann auch ein Dienstleistungsunternehmen mit der Führung der Zahnärzteliste (Abs. 1 Z 1) beauftragen. In diesem Fall unterliegt auch der/die Dienstleister/Dienstleisterin der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4.

(4) Weiters obliegt der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:

1.

Vorschriften über Form und Inhalt des Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung);

2.

Vorschriften über die zahnärztliche Qualitätssicherung (Qualitätssicherungsverordnung);

3.

Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr, die sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten hat (Bearbeitungsgebührenverordnung);

4.

Vorschriften über die Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachprüfungsverordnung)

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 30.06.2026
  1. (1)Absatz einsIm übertragenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsFührung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärzteliste);
    2. 1a.Ziffer eins aZurverfügungstellung von Daten aus der Zahnärzteliste für die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds gemäß § 11a ZÄG;Zurverfügungstellung von Daten aus der Zahnärzteliste für die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds gemäß Paragraph 11 a, ZÄG;
    3. 2.Ziffer 2Entgegennahme der Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
    4. 3.Ziffer 3Ausstellung von Bestätigungen über die Eintragung in die Zahnärzteliste;
    5. 4.Ziffer 4Ausstellung der Zahnärzte- und Dentistenausweise;
    6. 5.Ziffer 5Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
    7. 6.Ziffer 6Einschränkung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;
    8. 7.Ziffer 7Verleihung und Zurücknahme der Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“/„Primaria“;
    (Anm.: Z 7a und 7b mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer 7 a und 7b mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft getreten)
    1. 8.Ziffer 8Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 55 Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005);Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG (Paragraph 55, Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,);
    2. 9.Ziffer 9Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich gemäß § 31 Abs. 4 ZÄG;Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich gemäß Paragraph 31, Absatz 4, ZÄG;
    3. 10.Ziffer 10Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß § 9 ZÄG;Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß Paragraph 9, ZÄG;
    4. 11.Ziffer 11Durchführung von Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß § 31 ZÄG;Durchführung von Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß Paragraph 31, ZÄG;
    5. 12.Ziffer 12Qualitätssicherung der zahnärztlichen Berufsausübung;
    6. 13.Ziffer 13Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 42b Abs. 4 und § 42c Abs. 3 ZÄG.Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Paragraph 42 b, Absatz 4 und Paragraph 42 c, Absatz 3, ZÄG.
  2. (2)Absatz 2Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 durchzuführenden VerfahrenFür die in den Angelegenheiten gemäß Absatz eins, durchzuführenden Verfahren
    1. 1.Ziffer einsist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden undist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden und
    2. 2.Ziffer 2kann die Österreichische Zahnärztekammer nach den Bestimmungen der Bearbeitungsgebührenverordnung (Abs. 4 Z 3) eine Bearbeitungsgebühr einheben.kann die Österreichische Zahnärztekammer nach den Bestimmungen der Bearbeitungsgebührenverordnung (Absatz 4, Ziffer 3,) eine Bearbeitungsgebühr einheben.
  3. (3)Absatz 3Die Österreichische Zahnärztekammer kann auch ein Dienstleistungsunternehmen mit der Führung der Zahnärzteliste (Abs. 1 Z 1) beauftragen. In diesem Fall unterliegt auch der/die Dienstleister/Dienstleisterin der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4.Die Österreichische Zahnärztekammer kann auch ein Dienstleistungsunternehmen mit der Führung der Zahnärzteliste (Absatz eins, Ziffer eins,) beauftragen. In diesem Fall unterliegt auch der/die Dienstleister/Dienstleisterin der Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 4,
  4. (4)Absatz 4Weiters obliegt der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:
    1. 1.Ziffer einsVorschriften über Form und Inhalt des Zahnärzte- und Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung);
    2. 2.Ziffer 2Vorschriften über die zahnärztliche Qualitätssicherung (Qualitätssicherungsverordnung);
    3. 3.Ziffer 3Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr, die sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten hat (Bearbeitungsgebührenverordnung);
    4. 4.Ziffer 4Vorschriften über die Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachprüfungsverordnung);
    5. 5.Ziffer 5Vorschriften über die hygienischen Anforderungen zahnärztlicher Ordinationsstätten (Hygieneverordnung).

(1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des Dentistenberufs (Zahnärzteliste);

2.

Entgegennahme der Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;

3.

Ausstellung von Bestätigungen über die Eintragung in die Zahnärzteliste;

4.

Ausstellung der Dentistenausweise;

5.

Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;

6.

Einschränkung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs;

7.

Verleihung und Zurücknahme der Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“/„Primaria“;

(Anm.: Z 7a und 7b treten mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft.)

8.

Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 55 Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005);

9.

Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich gemäß § 31 Abs. 4 ZÄG;

10.

Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß § 9 ZÄG;

11.

Durchführung von Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß § 31 ZÄG;

(2) Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 durchzuführenden Verfahren

1.

ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden und

2.

kann die Österreichische Zahnärztekammer nach den Bestimmungen der Bearbeitungsgebührenverordnung (Abs. 4 Z 3) eine Bearbeitungsgebühr einheben.

(3) Die Österreichische Zahnärztekammer kann auch ein Dienstleistungsunternehmen mit der Führung der Zahnärzteliste (Abs. 1 Z 1) beauftragen. In diesem Fall unterliegt auch der/die Dienstleister/Dienstleisterin der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4.

(4) Weiters obliegt der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:

1.

Vorschriften über Form und Inhalt des Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung);

2.

Vorschriften über die zahnärztliche Qualitätssicherung (Qualitätssicherungsverordnung);

3.

Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr, die sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten hat (Bearbeitungsgebührenverordnung);

4.

Vorschriften über die Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachprüfungsverordnung)

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