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(1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. | Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des Dentistenberufs (Zahnärzteliste); | |||||||||
2. | Entgegennahme der Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs; | |||||||||
3. | Ausstellung von Bestätigungen über die Eintragung in die Zahnärzteliste; | |||||||||
4. | Ausstellung der Dentistenausweise; | |||||||||
5. | Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs; | |||||||||
6. | Einschränkung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs; | |||||||||
7. | Verleihung und Zurücknahme der Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“/„Primaria“; | |||||||||
(Anm.: Z 7a und 7b treten mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft.) | ||||||||||
8. | Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 55 Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005); | |||||||||
9. | Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich gemäß § 31 Abs. 4 ZÄG; | |||||||||
10. | Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß § 9 ZÄG; | |||||||||
11. | Durchführung von Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß § 31 ZÄG; |
(2) Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 durchzuführenden Verfahren
1. | ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden und | |||||||||
2. | kann die Österreichische Zahnärztekammer nach den Bestimmungen der Bearbeitungsgebührenverordnung (Abs. 4 Z 3) eine Bearbeitungsgebühr einheben. |
(3) Die Österreichische Zahnärztekammer kann auch ein Dienstleistungsunternehmen mit der Führung der Zahnärzteliste (Abs. 1 Z 1) beauftragen. In diesem Fall unterliegt auch der/die Dienstleister/Dienstleisterin der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4.
(4) Weiters obliegt der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:
1. | Vorschriften über Form und Inhalt des Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung); | |||||||||
2. | Vorschriften über die zahnärztliche Qualitätssicherung (Qualitätssicherungsverordnung); | |||||||||
3. | Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr, die sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten hat (Bearbeitungsgebührenverordnung); | |||||||||
4. | Vorschriften über die Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachprüfungsverordnung) |
(1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Österreichische Zahnärztekammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. | Führung der Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des Dentistenberufs (Zahnärzteliste); | |||||||||
2. | Entgegennahme der Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs; | |||||||||
3. | Ausstellung von Bestätigungen über die Eintragung in die Zahnärzteliste; | |||||||||
4. | Ausstellung der Dentistenausweise; | |||||||||
5. | Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs; | |||||||||
6. | Einschränkung der Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs; | |||||||||
7. | Verleihung und Zurücknahme der Berechtigung zur Führung des Berufstitels „Primarius“/„Primaria“; | |||||||||
(Anm.: Z 7a und 7b treten mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft.) | ||||||||||
8. | Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 37 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 55 Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005); | |||||||||
9. | Ausstellung von Bescheinigungen über die rechtmäßige Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich gemäß § 31 Abs. 4 ZÄG; | |||||||||
10. | Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß § 9 ZÄG; | |||||||||
11. | Durchführung von Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß § 31 ZÄG; |
(2) Für die in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 durchzuführenden Verfahren
1. | ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, anzuwenden und | |||||||||
2. | kann die Österreichische Zahnärztekammer nach den Bestimmungen der Bearbeitungsgebührenverordnung (Abs. 4 Z 3) eine Bearbeitungsgebühr einheben. |
(3) Die Österreichische Zahnärztekammer kann auch ein Dienstleistungsunternehmen mit der Führung der Zahnärzteliste (Abs. 1 Z 1) beauftragen. In diesem Fall unterliegt auch der/die Dienstleister/Dienstleisterin der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4.
(4) Weiters obliegt der Österreichischen Zahnärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:
1. | Vorschriften über Form und Inhalt des Dentistenausweises (Zahnärzteausweisverordnung); | |||||||||
2. | Vorschriften über die zahnärztliche Qualitätssicherung (Qualitätssicherungsverordnung); | |||||||||
3. | Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr, die sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten hat (Bearbeitungsgebührenverordnung); | |||||||||
4. | Vorschriften über die Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachprüfungsverordnung) |