Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zum Verfahren: Am 14.02.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Eintragung des akademischen Grades/ „Doktortitels“ in der Abkürzung „Dr.“ in die Zahnärzteliste und in den Zahnärzteausweis. Mit im
Spruch: genannten Bescheid wies die Österreichische Zahnärztekammer den Antrag als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei ... mehr lesen...