(1) Kuranstalten sind Einrichtungen zur stationären oder ambulanten Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus einem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben.
(2) Neben den im Abs. 1 genannten Behandlungsarten ist in Kuranstalten auch die Anwendung von solchen Zusatztherapien zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen. Die Behandlung im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen.
(3) Produkte anderer Heilvorkommen dürfen im Rahmen von Zusatztherapien nur dann verwendet werden, wenn für diese Produkte allenfalls erforderliche Bewilligungen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erteilt wurden.
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