(1) Heilvorkommen sind im Anerkennungsbescheid nach § 2 und in der Nutzungsbewilligung nach § 3 unter Anführung eines eventuellen Eigennamens, der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgeblichen Merkmale genau zu bezeichnen.
(2) Nach den für die Heilwirkung maßgebenden Merkmalen von Heilquellen sind die im Anhang 2 angeführten Bezeichnungen zu unterscheiden.
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