(1) Rechtsträger von Kuranstalten haben eine Person zur ärztlichen Leitung zu bestellen, die in Österreich zur selbstständigen Ausübung des ärztliche Berufes berechtigt ist und durch hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurortemedizin fachlich geeignet ist. Rechtsträger von Kuranstalten haben eine Person zur Stellvertretung der ärztlichen Leiterin oder des ärztlichen Leiters zu bestellen, welche über die gleiche fachliche Eignung wie die ärztliche Leiterin oder der ärztliche Leiter verfügt.
(2) Rechtsträger von Kuranstalten haben jede Bestellung einer Person zur ärztlichen Leitung oder deren Stellvertretung dem Magistrat spätestens vier Wochen vor der beabsichtigten Bestellung anzuzeigen. Der Anzeige über die beabsichtigte Bestellung der zur ärztlichen Leitung bestellten Person oder deren Stellvertretung sind die Nachweise über die fachliche Eignung beizulegen.
(3) Der Magistrat hat binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Nachweise die Bestellung der ärztlichen Leiterin, des ärztlichen Leiters, deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreterin oder deren Stellvertreters/dessen Stellvertreters zu untersagen, wenn die fachliche Eignung nicht gegeben ist.
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