(1) Eigentümerinnen, Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Heilvorkommen haben mindestens alle fünf Jahre eine Analyse unter Berücksichtigung der charakterisierenden Bestandteile des Heilvorkommens durchführen zu lassen.
(2) Mit der Durchführung der Analysen sind je nach Art des Heilvorkommens Anstalten oder Sachverständige der Fachgebiete Chemie, Pharmakologie, Balneologie, Radiumforschung, Klimatologie und Hygiene oder Bakteriologie zu betrauen. Anstalten, die nicht unter der Leitung einer balneologisch erfahrenen Ärztin oder eines balneologisch erfahrenen Arztes stehen, und Sachverständige, die nicht als balneologisch erfahrene Ärztinnen oder Ärzte anzusehen sind, haben die am Schluss der Analyse vorzunehmende Bewertung der Analysenbefunde unter Beiziehung einer medizinischen Expertin oder eines medizinischen Experten für Balneologie vorzunehmen.
(3) Die Analyse hat jedenfalls zu enthalten:
1. | bei Heilquellen die im Anhang 3 angeführten Angaben; | |||||||||
2. | bei Heilpeloiden die im Anhang 4 angeführten Angaben; | |||||||||
3. | bei sonstigen Heilvorkommen die im Anhang 5 angeführten Angaben. |
(4) Eigentümerinnen, Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Heilvorkommen haben die Analysenbefunde zur jederzeitigen Einsicht durch Organe des Magistrats bereit zu halten.
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