(1) Rechtsträger von Kuranstalten haben unter der Organisation der ärztlichen Leiterin oder des ärztlichen Leiters über jeden Kurgast zum Zwecke der Gesundheitsvorsorge und -behandlung eine Dokumentation zu führen. In der Dokumentation sind festzuhalten:
1. | Vormerke über die Aufnahme und die Entlassung der Kurgäste, sowie im Fall der Ablehnung der Aufnahme die jeweils dafür maßgeblichen Gründe; | |||||||||
2. | die Vorgeschichte der Erkrankung, der Zustand des Kurgastes zur Zeit der Aufnahme, der Kurverlauf, die angeordneten und erbrachten medizinischen, pflegerischen und therapeutischen Maßnahmen und Leistungen, die angewendeten Kurmittel, Aufklärung des Kurgastes, der Zustand des Kurgastes und die Art der Behandlung zum Zeitpunkt des Abganges. |
(2) Abschriften von Dokumentationen und von ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Kurgästen sind von den Rechtsträgern der Kuranstalten den Gerichten sowie den Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist, kostenlos zu übermitteln. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses ist bei Anforderung einer Dokumentation anzuführen. Ferner sind den Sozialversicherungsträgern bzw. den von diesen beauftragten Sachverständigen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sowie den einweisenden oder behandelnden Ärztinnen oder Ärzten über Anforderung kostenlos Abschriften von Dokumentationen und ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Kurgästen zu übermitteln.
(3) Rechtsträger von Kuranstalten haben die Dokumentationen vertraulich zu führen und derart zu verwahren, dass eine Kenntnisnahme ihrer Inhalte durch unbefugte Personen ausgeschlossen ist.
(4) Die Dokumentationen sind von den Rechtsträgern der Kuranstalten zehn Jahre nach Beendigung des Kuraufenthalts aufzubewahren. Bei Auflassung der Kuranstalt vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Dokumentationen dem Magistrat zu übermitteln. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Dokumentationen mit Ende des folgenden Kalenderjahres zu vernichten.
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