(1) Rechtsträger von Kuranstalten haben zur Wahrung der Belange der Hygiene eine fachlich geeignete hygienebeauftragte Person zu bestellen. Eine hygienebeauftragte Person ist fachlich geeignet, wenn sie durch entsprechende Schulung über hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Hygiene verfügt. Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot der Kuranstalt zu richten.
(2) Die hygienebeauftragte Person hat Maßnahmen zu setzen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen und der Gesunderhaltung dienen. Zur Durchführung dieser Maßnahmen hat die hygienebeauftragte Person einen Hygieneplan, der die Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen beschreibt, zu erstellen.
(3) Rechtsträger von Kuranstalten haben jede Bestellung einer hygienebeauftragten Person dem Magistrat spätestens vier Wochen vor der beabsichtigten Bestellung anzuzeigen. Der Anzeige über die beabsichtigte Bestellung der hygienebeauftragten Person sind die Nachweise über die fachliche Eignung beizulegen.
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