§ 11 WHKG Bezeichnung

WHKG - Wiener Heilvorkommen- und Kuranstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Kurorte dürfen nach Anerkennung durch die Landesregierung nach der Art des vorhandenen Heilvorkommens im öffentlichen Verkehr als Heilbad, heilklimatischer Kurort, Luftkurort oder mit einem sonstigen auf die Besonderheit des Heilvorkommens hinweisenden Wort, wie Thermalbad, Moorbad u. ä., bezeichnet werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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