(1) Der Betrieb von Kuranstalten, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedarf der Bewilligung des Magistrats.
(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt ist zu erteilen, wenn
1. | ein Heilvorkommen vorhanden ist, für das bereits eine Nutzungsbewilligung nach § 3 erteilt wurde; | |||||||||
2. | das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrechte der Bewerberin oder des Bewerbers an der für die Kuranstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind; | |||||||||
3. | die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den Sicherheitsvorschriften entsprechen; | |||||||||
4. | die Bewerberin oder der Bewerber eine Person zur ärztlichen Leitung bestellt hat, die in Österreich zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und durch hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurortemedizin fachlich geeignet ist; | |||||||||
5. | die sonstige personelle Ausstattung dadurch gesichert ist, dass fachlich qualifizierte und befugte Personen entsprechend der Struktur und dem Aufgabenbereich der Kuranstalt in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen; | |||||||||
6. | gegen die Bewerberin oder den Bewerber keine Bedenken, wie das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit, bestehen; | |||||||||
7. | allenfalls angebotene Zusatztherapien den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 entsprechen; | |||||||||
8. | gegen die für den inneren Betrieb der Kuranstalt vorgesehene Anstaltsordnung keine Bedenken bestehen. |
(3) Die Bewerberin oder der Bewerber hat dem Ansuchen maßstabgerechte Baupläne sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in einfacher Ausfertigung anzuschließen.
(4) In der Bewilligung sind die nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes notwendigen Auflagen vorzuschreiben.
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