(1) Die in § 9 Abs. 2 und 3 geforderten Voraussetzungen sind von der Gemeinde Wien als Antragstellerin durch ein schriftliches Sachverständigengutachten nachzuweisen. Hinsichtlich der Heilfaktoren ist eine Analyse (Anhang 5) beizubringen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
(2) Im Anerkennungsverfahren nach § 9 ist ein Gutachten des Landeshauptmannes von Wien einzuholen, das zu dem Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(3) Im Anerkennungsbescheid sind jene Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft erforderlich sind, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sicherzustellen.
(4) Die Landesregierung hat die Anerkennung eines Kurortes unter der Internet-Adresse www.gemeinderecht.wien.at zu verlautbaren.
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