(1) Eine Betriebsbewilligung nach § 14 ist vom Magistrat zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.
(2) Eine Betriebsbewilligung nach § 14 kann vom Magistrat zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden.
(3) Der Magistrat hat die Sperre von Kuranstalten zu verfügen, wenn
1. | die Kuranstalt ohne die in §§ 14 oder 15 vorgeschriebene Bewilligung betrieben wird, | |||||||||
2. | Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt sind, soweit dadurch ein gesicherter Betrieb der Kuranstalt nicht mehr gewährleistet ist oder | |||||||||
3. | schwerwiegende Mängel vorliegen, die geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit der Kurgäste zu gefährden. |
(4) Die Sperre nach Abs. 3 ist auf Antrag aufzuheben, sobald der Mangel behoben wurde.
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