§ 16 WHKG Behördliche Maßnahmen

WHKG - Wiener Heilvorkommen- und Kuranstaltengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Eine Betriebsbewilligung nach § 14 ist vom Magistrat zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.

(2) Eine Betriebsbewilligung nach § 14 kann vom Magistrat zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden.

(3) Der Magistrat hat die Sperre von Kuranstalten zu verfügen, wenn

1.

die Kuranstalt ohne die in §§ 14 oder 15 vorgeschriebene Bewilligung betrieben wird,

2.

Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht erfüllt sind, soweit dadurch ein gesicherter Betrieb der Kuranstalt nicht mehr gewährleistet ist oder

3.

schwerwiegende Mängel vorliegen, die geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit der Kurgäste zu gefährden.

(4) Die Sperre nach Abs. 3 ist auf Antrag aufzuheben, sobald der Mangel behoben wurde.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 WHKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 WHKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 WHKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 WHKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 WHKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15 WHKG
§ 17 WHKG