(1) Rechtsträger von Kuranstalten haben für die Sicherung der Qualität ihrer Einrichtungen vorzusorgen. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, dass sie den wissenschaftlich anerkannten Maßstäben der Qualitätssicherung entsprechen und regelmäßige vergleichende Prüfungen der Leistungsqualität ermöglichen.
(2) Rechtsträger von Kuranstalten haben vorzusorgen, dass die Voraussetzungen für interne Maßnahmen der Qualitätssicherung geschaffen werden. Diese Maßnahmen haben die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu umfassen.
(3) Rechtsträger von Kuranstalten haben die Unterlagen über die gesetzten Maßnahmen der Qualitätssicherung in der Kuranstalt zur jederzeitigen Einsicht für Organe des Magistrats bereit zu halten.
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