§ 15 WHKG Änderungen

WHKG - Wiener Heilvorkommen- und Kuranstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wesentliche räumliche Änderungen einer Kuranstalt sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere Zusatztherapien, bedürfen einer Bewilligung des Magistrats. In diesem Verfahren sind die Vorschriften des § 14 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Verpachtung oder der Übergang einer Kuranstalt auf einen anderen Rechtsträger ist dem Magistrat vier Wochen vor der beabsichtigten Verpachtung oder dem Übergang der Kuranstalt auf den anderen Rechtsträger anzuzeigen.

(3) Der Magistrat hat die Verpachtung oder den Übergang auf den anderen Rechtsträger binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn Bedenken im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 6 gegen den anderen Rechtsträger bestehen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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