Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Kurorte sind jene Teile des Stadtgebietes, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hiefür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 WHKG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 WHKG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 WHKG