§ 22 WHKG Arzneimittelvorrat

WHKG - Wiener Heilvorkommen- und Kuranstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Rechtsträger von Kuranstalten haben die für die erste Hilfeleistung notwendigen Arzneimittel ständig vorrätig zu halten.

(2) Der Arzneimittelvorrat ist von den Rechtsträgern von Kuranstalten fachgerecht zu verwahren.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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