§ 12 WHKG Kurbezirk

WHKG - Wiener Heilvorkommen- und Kuranstaltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wird ein Gebiet als Kurort anerkannt, so ist sein Umfang (Kurbezirk) von der Landesregierung durch Verordnung genau festzusetzen.

(2) Der Kurbezirk eines Kurortes muss das gesamte Gebiet umfassen, dessen Einrichtungen der Nutzung eines Heilvorkommens dienen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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