(1) Eine Anerkennung nach § 2 und eine Bewilligung nach § 3 sind vom Magistrat zurückzunehmen, wenn eine für die Anerkennung oder für die Erteilung der Bewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel nachträglich hervorkommt.
(2) Eine Anerkennung nach § 2 und eine Bewilligung nach § 3 können vom Magistrat zurückgenommen werden, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die geeignet sind, die erwartete Heilwirkung zu beeinträchtigen, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist nicht behoben werden.
(3) Der Magistrat hat die Zurücknahme der Anerkennung eines Heilvorkommens unter der Internet-Adresse www.gemeinderecht.wien.at zu verlautbaren.
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