(1) Jede Nutzung natürlicher Vorkommen als Heilvorkommen entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes ist verboten.
(2) Es ist verboten, für ein Heilvorkommen im öffentlichen Verkehr eine von der Bezeichnung nach § 4 abweichende Bezeichnung zu verwenden.
(3) Jede irreführende und unsachliche Werbung, die Verwendung von Laienurteilen über Behandlungserfolge mit einem Heilvorkommen sowie die Erteilung von Anweisungen zur Selbstbehandlung von Krankheiten mittels der Produkte von Heilvorkommen sind verboten.
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