(1) Die Nutzung von Heilvorkommen bedarf einer Bewilligung des Magistrats. Die Bewilligung ist an das Vorliegen eines Antrags der Eigentümerin, des Eigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Heilvorkommens gebunden.
(2) Die Bewilligung zur Nutzung eines Heilvorkommens ist zu erteilen, wenn
1. | die Anerkennung im Sinne des § 2 vorliegt; | |||||||||
2. | die hygienisch und technisch einwandfreie Fassung der Heilquellen sowie die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung beziehungsweise Aufbereitung der Produkte eines Heilvorkommens von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nachgewiesen werden; | |||||||||
3. | bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens, insbesondere eines solchen mit Inhaltsstoffen flüchtiger oder leicht veränderlicher Natur, die für die Heilwirkung von Bedeutung sind, gewährleistet ist, dass auch am Ort der Anwendung die Mindestmenge im Sinne des § 2 Abs. 2 und 5 vorhanden ist; bei natürlichen Kohlensäurebädern muss wenigstens ein Gehalt von 700 mg freies Kohlendioxyd pro Kilogramm des badefertigen Wassers erreicht werden; | |||||||||
4. | die beabsichtigten Indikationen und Anwendungsformen dem Stand der medizinischen Wissenschaften entsprechen. |
(3) Die in Abs. 2 Z 2 bis 4 geforderten Voraussetzungen sind von der Eigentümerin, vom Eigentümer oder von den sonstigen Nutzungsberechtigten des Heilvorkommens durch ein Gutachten von einer der im § 5 Abs. 2 angeführten Anstalten oder Sachverständigen nachzuweisen. Dieses Gutachten darf im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.
(4) In der Bewilligung zur Nutzung eines Heilvorkommens sind die Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft erforderlich sind.
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