(1) Der innere Betrieb einer Kuranstalt ist durch eine Anstaltsordnung zu regeln. Diese Anstaltsordnung hat jedenfalls zu enthalten:
1. | Aufgaben und Einrichtungen der Kuranstalt; | |||||||||
2. | Grundzüge der Verwaltung und der Betriebsform; | |||||||||
3. | Angaben über den Rechtsträger und dessen Vertretung nach außen; | |||||||||
4. | Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt beschäftigten Personen; | |||||||||
5. | die der Aufsicht führenden ärztlichen Leitung zukommenden Aufgaben wie Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen; | |||||||||
6. | Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien; | |||||||||
7. | Maßnahmen der Qualitätssicherung; | |||||||||
8. | Festlegung eines grundsätzlichen Rauchverbots in der Kuranstalt, wobei Zonen für Raucher vorgesehen werden können, die besonders zu kennzeichnen sind; | |||||||||
9. | Richtlinien für den Aufenthalt von Patientinnen und Patienten, Begleitpersonen, Besucherinnen und Besuchern; | |||||||||
10. | Informations- und Beschwerdemöglichkeiten. |
(2) Die Anstaltsordnung und jede wesentliche Änderung ist dem Magistrat vier Wochen vor der beabsichtigten Erlassung anzuzeigen.
(3) Entspricht die Anstaltsordnung nicht dem Abs. 1, hat der Magistrat die Anstaltsordnung binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige zu untersagen.
(4) Die Anstaltsordnung ist im Eingangs- oder Kassenbereich der Kuranstalt so aufzulegen, dass sie für jedermann zugänglich ist.
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