(1) Heilvorkommen sind durch den Magistrat auf Antrag der Eigentümerin, des Eigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter des Heilvorkommens bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 2 bis 5 als solche anzuerkennen.
(2) Eine Heilquelle ist als solche anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird,
1. | dass sie eine für die beabsichtigte therapeutische Anwendung hinreichende Ergiebigkeit besitzt; | |||||||||
2. | dass das Quellwasser ohne Änderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten lässt; | |||||||||
3. | dass das Quellwasser die im Anhang 1 angeführte spezifische Beschaffenheit aufweist oder die im Anhang 1 angeführten pharmakologisch wirksamen Inhaltsstoffe in den dort angegebenen Mindestmengen enthält. |
(3) Ein Heilpeloid ist als solches anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird,
1. | dass es in einem für die beabsichtigte Verwendung ausreichenden natürlichen Lager vorhanden ist; | |||||||||
2. | dass es solche physikalische, physikalisch-chemische oder chemische Eigenschaften besitzt, die für die beabsichtigte Heilwirkung nötig sind; | |||||||||
3. | dass es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten lässt. |
(4) Für die Anerkennung natürlicher Grund- und Sickerwässer aus Mooren als Heilvorkommen ist neben den Voraussetzungen des Abs. 3 nachzuweisen, dass die Wässer aus einem anerkannten Moorlager stammen.
(5) Ein sonstiges natürliches Vorkommen ist als Heilvorkommen anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird, dass es ohne Veränderung seiner natürlichen Zusammensetzung oder Beschaffenheit eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausübt oder erwarten lässt; insbesondere muss die radioaktive Luft für Inhalationen Radon (Rn) in der Mindestmenge entsprechend 37 Becquerel (Bq) pro Liter enthalten.
(6) Die in Abs. 2 bis 5 geforderten Voraussetzungen sind von der Eigentümerin, vom Eigentümer oder von den sonstigen Nutzungsberechtigten des Heilvorkommens durch eine Analyse nach § 5 Abs. 3 und durch ein Gutachten von einer der im § 5 Abs. 2 angeführten Anstalten oder Sachverständigen nachzuweisen. Diese Nachweise dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.
(7) Im Bescheid, mit dem ein Heilvorkommen anerkannt wird, sind die Auflagen vorzuschreiben, die nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft erforderlich sind, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sicherzustellen.
(8) Der Magistrat hat die Anerkennung eines Heilvorkommens unter der Internet-Adresse www.gemeinderecht.wien.at zu verlautbaren.
0 Kommentare zu § 2 WHKG