Anl. 1 WHEG-VO

WHEG-VO - Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Bezeichnung, Adresse und Rechtsträger der

Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer

ZEUGNIS

Frau / Herr              

geboren am..........................................................in              

hat die Ausbildung gemäß dem Wiener Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. für Wien Nr. 4/2008 idgF, und dem Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz, LGBl. für Wien Nr. 8/2008 idgF, in Verbindung mit der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz, LGBl. für Wien Nr. 20/2008 idgF, absolviert und die kommissionelle Abschlussprüfung

bestanden

und ist zur Ausübung des Berufs der Heimhelferin oder des Heimhelfers unter Führung der Berufsbezeichnung

„Heimhelferin / Heimhelfer“

berechtigt.

...................................., am ...................................

 

Für die Prüfungskommission:

Der / Die Vorsitzende:              Der / Die Leiter/in

der Ausbildung

 

Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung

In Kraft seit 22.03.2008 bis 31.12.9999
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